Versicherer kann Vertrag nicht rückwirkend ändern
Eine Versicherung darf nicht ohne weiteres rückwirkend ihre Vertragsbedingungen zulasten des Kunden korrigieren.
Eine Berufsunfähigkeitsversicherung darf nicht ohne weiteres rückwirkend Versicherungsbedingungen zu Lasten ihres Versicherungsnehmers ändern. Das hat Bundesgerichtshof in einem jetzt veröffentlichten Hinweisbeschluss deutlich gemacht. Der verheilte, frühere Knochenbruch eines Kunden kann nicht nachträglich zum Leistungsausschluss führen.
Der Fall
Der Kunde hatte 2009 eine Lebensversicherung zusammen mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen. Für den Abschluss des Vertrages hatte der Versicherungsnehmer – wie es allgemein üblich ist – einen umfassenden Gesundheitsfragebogen ausgefüllt. Der Vertrag war unter Mitwirkung eines Vertreters des Versicherers zustande gekommen. In dem Fragebogen war angegeben, dass einfache, folgenlos verheilte Knochenbrüche ohne Gelenkbeteiligung für den Vertragsabschluss unerheblich seien.
In dem Antragsformular wurde die Frage nach Krankheiten und ärztlichen Behandlungen in den letzten fünf und nach stationären Behandlungen in den letzten zehn Jahren verneint. Tatsächlich aber hatte der Kläger im Jahr 2008 einen Bruch des linken Wadenbeins erlitten, wurde damit stationär behandelt und war mehrere Wochen lang arbeitsunfähig.
Pflichten verletzt?
Foto: © tiero/123RF.com Als der Kunde wegen einer anderen Erkrankung Versicherungsleistungen in Anspruch nehmen wollte, prüfte der Versicherer seine Leistungspflicht und erfuhr in diesem Zusammenhang auch von dem 2008 erlittenen Knochenbruch. Der Versicherer wollte daraufhin rückwirkend eine Vereinbarung in den Vertrag aufnehmen, nach der sämtliche Ansprüche auf Leistung wegen Berufsunfähigkeit vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sein sollten, deren Ursache die Verletzung aus dem Jahr 2008 oder nachgewiesene Folgen dieses Leidens bilden. Argument der Versicherung: der Kunde habe sein vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt, weil er beim Ausfüllen des Gesundheitsfragebogens den Knochenbruch nicht angegeben hatte.
Der Versicherungsnehmer klagte gegen die rückwirkende Vertragsänderung. Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht gaben ihm recht. Der Versicherer zog in die nächste Instanz und legte beim Bundesgerichtshof (BGH) Revision ein.
Die Meinung des Bundesgerichtshofs
Der BGH gab in dem Hinweisbeschluss dem Kunden ebenfalls recht. Er habe seine Pflichten nicht verletzt: Bei seinem Wadenbruch war der Versicherungsnehmer davon ausgegangen, dass es sich dabei um einen glatten, folgenlos verheilten Bruch ohne Gelenkbeteiligung gehandelt habe, so wie ihn der Gesundheitsfragebogen als "unerheblich für den Vertragsabschluss" bezeichnet hatte. Die Bundesrichter stellten fest, dass dem Kunden keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden könne, wenn er "risikoerhöhende Tatsachen" nicht kenne.
Praxistipp
"Grundsätzlich erlaubt das Versicherungsvertragsgesetz eine Anpassung der Bedingungen durch den Versicherer, wenn diesem nachträglich aufgrund einer Pflichtverletzung durch den Versicherungsnehmer eine Risikoerhöhung bekannt wird", erklärt die Rechtsanwältin und Fachanwältin für Versicherungsrecht Monika Maria Risch von der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein. "Entscheidend ist, dass die Versicherung den Vertrag von Beginn an zu anderen Bedingungen abgeschlossen hätte, wenn sie bereits bei Vertragsabschluss von einer solchen Risikoerhöhung gewusst hätte. Dieses Beispiel zeigt deutlich, wie wichtig es ist, einen auf das Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt hinzuzuziehen, wenn ein Versicherer seine Leistung verweigert mit dem Hinweis auf ‚vorvertragliche Pflichtverletzungen‘ durch den Versicherungsnehmer", sagt Expertin Risch. Sie betont: "Erfahrungsgemäß sind die Einwände, die das Versicherungsunternehmen zu seinen Gunsten geltend macht, häufig nicht zu berücksichtigen, so dass sich der Versicherungsnehmer nicht einschüchtern lassen, sondern qualifizierten Rechtsrat einholen sollte".
Bundesgerichtshof, veröffentlichter Hinweisbeschluss vom 25. September 2019, Az. IV ZR 247/18. Nach dem Hinweis hat die beklagte Versicherung die Revision zurückgezogen. Damit wurde das zuvor gesprochene Urteil des zuständigen Oberlandesgerichts München (Az. 25 U 851/18) rechtskräftig.
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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