Weihnachtsfeiern sind für viele ein Fest. Doch wann gilt der Versicherungsschutz der DGUV und wann nicht, falls etwas passiert?

Weihnachtsfeiern sind für viele ein Fest. Doch wann gilt der Versicherungsschutz der DGUV und wann nicht, falls etwas passiert? (Foto: © serezniy/123RF.com)

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Die betrunkenen Kollegen nach Hause fahren? Den Partner zur Feier mitbringen? Die Unfallversicherung erklärt, wann der Versicherungsschutz gilt – und wann nicht.

Die Zeit der betrieblichen Weihnachtsfeiern ist angebrochen. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) erklärt, wann, wo und für wen im Rahmen einer Weihnachtsfeier der Unfallschutz gilt – und wann nicht.

Laut DGUV läuft der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung über den Arbeitgeber und gilt für die gesamte Zeit der Weihnachtsfeier. Das gilt sowohl für eine Feier im Betrieb als auch eine in einem Restaurant oder einer anderen Lokalität. Voraussetzung ist, dass sie vom Arbeitgeber veranstaltet oder zumindest von ihm gebilligt wird.

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Alle Beschäftigten müssen eingeladen sein

Zudem müssen alle Beschäftigten eingeladen sein und es muss laut DGUV auch ein Großteil davon an der Feier teilnehmen. Bei großen Unternehmen sind auch Feiern, die abteilungsweise stattfinden, versichert.

Wer auf der Feier Alkohol trinkt, ist auf dem Heimweg selbstverständlich nicht versichert, wenn er hinter dem Steuer sitzt und unter Alkoholeinfluss einen Unfall versichert. Wird eine Fahrgemeinschaft organisiert, bei der ein nüchterner Kollege die anderen nach Hause fährt, ist dieser wiederum auf dem gesamten Weg versichert.

Der Partner ist nicht versichert

Wer den Partner zur Weihnachtsfeier mitbringt, muss beachten, dass dieser nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist, denn die läuft über das Beschäftigungsverhältnis zum Betrieb, wie die DGUV betont. Das gilt auch dann, wenn der Chef ausdrücklich erlaubt oder gar wünscht, dass die jeweiligen Partner mitgebracht werden sollen.

Text: / handwerksblatt.de

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