Was das Arbeitsrecht zum Weihnachtsgeld sagt
Ob die Mitarbeiter eines Betriebs Weihnachtsgeld bekommen, hängt von Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen, dem Arbeitsvertrag oder Zusagen des Arbeitgebers ab. Ein Rechtsexperte erklärt die Details.
Wie jedes Jahr freut sich eine Mehrzahl der deutschen Arbeitnehmerschaft auf das Weihnachtsgeld. Ob es aber tatsächlich welches gibt, kann der Arbeitgeber nicht nach Gutdünken entscheiden, erklärt Michael Henn, Fachanwalt für Arbeitsrecht. "Vielmehr sind dabei die bestehenden Tarifverträge, etwaige Betriebsvereinbarungen, die Bedingungen des einzelnen Arbeitsvertrages oder auch vorherige Zusagen des Arbeitgebers zu beachten."
Selbst wenn diese Kriterien nicht erfüllt seien, so Henn, könne ein Anspruch auf Zahlung des Weihnachtsgeldes immer noch aus einer sogenannten betrieblichen Übung bestehen oder sich aus arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsätzen ergeben.
Arbeitsvertraglicher Anspruch
"Soweit der Anspruch auf das Weihnachtsgeld im Arbeitsvertrag geregelt ist, hat der Arbeitgeber grundsätzlich keine Möglichkeit, dies einseitig zu ändern", betont der Anwalt. Der Chef könne allenfalls versuchen, mit dem Arbeitnehmer eine einvernehmliche Regelung über eine Änderung zu treffen.
"Ist eine einvernehmliche Änderung nicht möglich, kann der Arbeitgeber zwar versuchen, die Änderung der vertraglichen Regelung durch eine Änderungskündigung herbeizuführen. Die praktischen Schwierigkeiten und die juristischen Hindernisse bei einer solchen Änderungskündigung seien jedoch so hoch, dass dieser Weg in der Praxis wenig Aussicht auf Erfolg habe.
Anspruch aus Betriebsvereinbarung
Ähnliches gilt auch, wenn es eine Betriebsvereinbarung über das Weihnachtsgeld gibt. "Auch diese müsste zunächst durch den Arbeitgeber gekündigt werden, wobei dieser entsprechende Auslauffristen zu beachten hat", betont Henn. Günstiger sehe die Rechtslage für den Arbeitgeber allerdings aus, wenn der Arbeitsvertrag oder die Betriebsvereinbarung einen sogenannten Freiwilligkeitsvorbehalt enthalten.
Freiwilligkeitsvorbehalt erweitert Spielraum für den Chef
Derartige Freiwilligkeitsvorbehalte seien juristisch zulässig und würden dem Arbeitgeber jedes Jahr die Möglichkeit geben, neu zu entscheiden, ob er ein Weihnachtsgeld zahlt. "Ein derartiger Vorbehalt muss jedoch klar und deutlich formuliert sein und darf später nicht abgeändert werden", betont der Arbeitsrechtler. "Die Anforderungen der Rechtsprechung an einen wirksamen Freiwilligkeitsvorbehalt sind inzwischen sehr hoch."
Klar und deutlich formulieren
Auch darf der Arbeitgeber bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern nicht unterschiedlich behandeln, wenn hierfür kein sachlich gerechtfertigter Grund besteht. Selbst wenn es keine ausdrückliche Regelung gebe, so Henn, könne für den Arbeitnehmer gleichwohl ein Rechtsanspruch auf Zahlung des Weihnachtsgeldes bestehen. "Und zwar dann, wenn er in den letzten drei Jahren jeweils ein Weihnachtsgeld erhalten hat und der Arbeitgeber bei der Zahlung nicht ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass es sich um eine freiwillige Leistung ohne jeden Rechtsanspruch handelt."
Vor diesem Hintergrund sollten Arbeitgeber sich vor einer Streichung oder Kürzung des Weihnachtsgeldes unbedingt über die Rechtslage informieren, rät der Rechtsanwalt Henn.
Quelle: Rechtsanwaltskanzlei Dr. Gaupp & Coll.
Die Berater in den Handwerkskammern helfen Ihnen bei Rechtsfragen gerne weiter!
Das Deutsche Handwerksblatt (DHB) jetzt auch digital!Einfach hier klicken und für das digitale Deutsche Handwerksblatt (DHB) registrieren!
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
Kommentar schreiben