Die Abschlagszahlungen für Dezember 2022 kann man auslassen.

Die Abschlagszahlungen für Dezember 2022 zahlt der Staat. (Foto: © Daniele Mezzadri/123RF.com)

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Wer die Dezember-Energiehilfe bekommt

Betriebsführung

Die Dezember-Entlastung für Gas- und Wärmekunden ist wirksam. Die Soforthilfen sollen Privathaushalte ebenso wie kleine und mittlere Unternehmen mit einem Jahresverbrauch unter 1.500 Megawattstunden Gas von den gestiegenen Kosten entlasten.

Die sogenannte "Dezemberhilfe" soll die Zeit bis zur Einführung der Gaspreisbremse im Frühjahr überbrücken. Das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) hat jetzt Bundestag und Bundesrat passiert. Die Soforthilfen sind am 19. November 2022 in Kraft getreten.

Entlastung beim Abschlag im Dezember

Haushaltskunden und kleinere Unternehmen mit einem Jahresverbrauch bis zu 1.500 Megawattstunden Gas werden durch die einmalige Soforthilfe von den dramatisch gestiegenen Kosten entlastet; als Überbrückung, bis nächstes Jahr die geplante Gaspreisbremse wirkt. Unabhängig vom Jahresverbrauch hilfeberechtigt sind unter anderem Pflege-, Rehabilitations- und Forschungseinrichtungen, Kindertagesstätten, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und Wohnungseigentümergemeinschaften.

Die Betroffenen müssen keine Abschlagszahlungen für den Monat Dezember leisten. Bei der Wärmeversorgung erfolgt die Entlastung durch eine pauschale Zahlung, die sich an der Höhe des im September gezahlten Abschlags bemisst.

Wer seinem Gaslieferanten einen Einzugsermächtigung erteilt hat, muss nichts weiter tun –  der Lieferant ist in der Pflicht. Einen Dauerauftrag dagegen muss der Kunde selbst anpassen, anderenfalls wird der zu viel überwiesene Betrag in der Jahresabrechnung verrechnet. Es lohnt sich auch weiterhin, Energie zu sparen, denn der Staat übernimmt nur den Abschlag, aber nicht die Gasrechnung für Dezember.

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Auch Bildungseinrichtungen des Handwerks entlastet

Die Regelungen im Detail:

  • Im Dezember 2022 erhalten Letztverbraucher eine einmalige Entlastung. Es geht dabei um Haushalte und Betriebe, die nach Standardlastprofilen (SLP) abgerechnet werden, sowie Letztverbraucher mit registrierter Leistungsmessung (RLM), deren Verbrauch unter 1.500 Megawattstunden pro Jahr liegt, und bei denen es sich nicht um Verbrauch für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmerzeugungsanlagen handelt.

  • Das Handwerk hat erreicht, dass auch Bildungseinrichtungen der Kammern, Kreishandwerkerschaften oder Innungen die Dezemberhilfe erhalten –  unabhängig davon, ob sie nach SLP oder RLM abgerechnet werden. Bei RLM gilt zudem keine Verbrauchsbeschränkung. Wichtig ist aber hierbei, dass diese Einrichtungen ihrem Erdgaslieferanten spätestens bis zum 31. Dezember 2022 in Textform mitteilen, dass die Voraussetzungen für die Entlastung vorliegen.

  • Die Entlastung für Letztverbraucher, die über ein SLP beliefert werden, ergibt sich aus der Multiplikation des Abschlags für September 2022 mit dem Arbeitspreis, der zum 1. Dezember 2022 vereinbart ist, ergänzt um eine anteilige Entlastung bei den anderen Preiselementen.

  • Bei Letztverbrauchern, die im Wege einer RLM beliefert werden, wird der entsprechende Verbrauch bezogen auf ein Zwölftel der vom Messstellenbetreiber gemessenen Netzentnahme der Monate November 2021 bis einschließlich Oktober 2022.

  • Die Entlastung kann durch den Erdgaslieferanten auf verschiedene Weise erbracht werden, indem etwa die Abschlags- oder Vorauszahlung entfällt; ein präziser Abgleich mit dem ermittelten Entlastungsbetrag erfolgt dann über die nächste Rechnung.

  • Für Mieterinnen und Mieter, die keine eigenen Verträge mit den Energielieferanten haben, sondern über Nebenkostenabrechnungen betroffen sind, sind differenzierte Sonderregeln je nach Vertragsgestaltung vorgesehen. Ziel ist es, auch diese Haushalte zeitnah von den Kostensteigerungen zu entlasten.

Deckel für Gas- und Strompreis kommen 2023

In einem nächsten Schritt sollen die Gesetzentwürfe zu Preisbremsen für Strom und Gas folgen. Laut Bundesregierung soll die Gaspreisbremse spätestens zum 1. März 2023 wirksam werden. Eine Umsetzung ab Februar wird geprüft. Die Gaspreisbremse begrenzt den Preis auf 12 Cent pro Kilowattstunde für 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs, bei Fernwärme sind es 9,5 Cent. Angekündigt ist zudem ein Härtefallfonds. Die Strompreisbremse soll ab Januar 2023 greifen. Dabei soll der Preis für 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs auf 40 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt werden.

 Quelle: ZDH, Bundesrat

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Text: / handwerksblatt.de