Ein kurzer Blick auf unternehmensregister.de erspart böse Überraschungen.

Ein kurzer Blick auf unternehmensregister.de erspart böse Überraschungen. (Foto: © dolgachov/123RF.com)

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Wer ohne Vollmacht handelt, haftet trotzdem

Unternehmen existieren manchmal nur auf dem Papier, daher sollten Geschäftspartner genau schauen, mit wem sie es zu tun haben. Ein Baubetrieb hatte Glück und bekam seinen Werklohn doch, nämlich von dem "Geschäftsführer" einer erfundenen GmbH.

Unternehmer vertrauen oft den Angaben auf Briefköpfen oder im Impressum ihrer Vertragspartner. Doch diese müssen nicht stimmen, wie ein Verfahren des Oberlandesgerichts (OLG) Celle zeigt. Die Richter hatten zu entscheiden, ob der Geschäftsführer einer erfundenen Gesellschaft persönlich auf Zahlung eines Werklohns haftet.

Der Fall

Ein Bauunternehmer erhielt von der "D. GmbH & Co. KG" aus dem Gewerk Heizung, Lüftung und Sanitär den Auftrag, zu einem Pauschalpreis in Höhe von 151.130 Euro ein Mehrfamilienhaus mit umzubauen. Die D. GmbH & Co. KG wiederum vertrat als Komplementärin die "D. GmbH". Den Bauvertrag unterzeichnete deren Geschäftsführer K. persönlich. Nachdem der Bauunternehmer die Leistung erbracht hatte, verlangte er erfolglos den aussstehenden Werklohn in Höhe von 39.151 Euro.

Schließlich fand der Unternehmer heraus, dass es weder eine D. GmbH & Co. KG noch eine D. GmbH gab. Letztere firmierte zuvor in die "C-GmbH" um. Deren Geschäftsführer wiederum war nicht der handelnde K. Der Bauunternehmer verklagte am Ende unter anderem den vermeintlichen Geschäftsführer K. der erfundenen D. GmbH. Dieser war allerdings der Meinung, trotz seiner Lügen hafte er nicht persönlich.

Das Urteil

Das OLG Celle verurteilte den vermeintlichen Geschäftsführer K., den ausstehenden Werklohn zu zahlen. Der Anspruch des Bauunternehmers ergibt sich aus § 179 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Danach haftet ein Vertreter auch ohne Vertretungsmacht, wenn er mit einem Dritten einen Vertrag geschlossen hat. Wahlweise steht dem Vertragspartner hier Erfüllung oder Schadensersatz zu. Dies gilt nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (Az. II ZR 355/95) auch dann, wenn das angeblich vertretene Unternehmen gar nicht existiert oder falls der Unterzeichner keine Vollmacht hatte.

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Praxistipp

"Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser", sagt Stefan Reichert, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht bei Ecovis. "Unternehmer sollten vor Vertragsschluss die Existenz der Gesellschaft als Vertragspartner verifizieren", rät er. "So hätte sich der Bauunternehmer hier viel Mühe und Kosten sparen können. Es wäre ihm aufgefallen, dass es weder eine D. GmbH & Co. KG noch eine D. GmbH gab. Seit August 2022 kann jeder kostenlos einen Handelsregisterauszug auf unternehmensregister.de online abrufen.

Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 4. April 2022, 6 U 47/21

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Text: / handwerksblatt.de

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