BGH prüft Payback-Punkte für Hörgeräte
Darf Amplifon Payback-Punkte für Hörgeräte vergeben? Diese Frage liegt dem Bundesgerichtshof vor. Ein Urteil wird in Kürze erwartet.
Amplifon vergibt Payback-Punkte für Hörgeräte. Amplifon bietet pro Euro Umsatz einen Payback-Punkt (Wert: 1 Cent). Kunden können sich die gesammelten Punkte bargeldlos auszahlen oder in Sachprämien, Gutscheine, Prämienmeilen oder Spenden umwandeln lassen. Bei teuren Hörgeräten sammeln Käufer so eine größere Summe.
Die Wettbewerbszentrale kritisiert diese Praxis als unzulässige Beeinflussung von Verbrauchern und klagte wegen Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz. Danach sind geldwerte Anreize bei medizinischen Produkten nur in sehr geringem Umfang erlaubt.
Fünf-Euro-Grenze für Werbegaben
Das Landgericht Hamburg (Az. 312 O 306/19) hatte die Klage noch abgewiesen. In der nächsthöheren Instanz entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg (Az.3 U 83/21) jedoch zugunsten der Wettbewerbszentrale: Werbung mit Payback-Punkten sei nur dann zulässig, wenn deren Wert fünf Euro nicht übersteige.
Das OLG Hamburg hält die Werbemaßnahme für produktbezogen und damit vom Heilmittelwerbegesetz erfasst, weil Vorteile beworben würden, in deren Genuss der Kunde nur beim Erwerb von Produkten komme. Auch wenn die Werbung sich auf ein Kundenbindungssystem beziehe, sei nicht nur von einer Imagewerbung auszugehen.
Keine geringwertige Kleinigkeit
Bei der Gutschrift von Payback-Punkten handele es sich um eine Werbegabe im Sinne des § 7 Abs. 1 HWG und es bestehe eine abstrakte Gefahr der unsachlichen Beeinflussung des Käufers, urteilte das OLG. Hauptfrage war hier, ob Payback-Punkte im Wert von über fünf Euro je Hörgerät noch als "geringwertige Kleinigkeiten" einzustufen seien und daher eine zulässige Ausnahme vom Zugabenverbot darstellen. Dies verneinte das OLG und sah die Werbung daher als unzulässig an.
Da beide Seiten gegen das Urteil Revision eingelegt haben, muss der Bundesgerichtshof (BGH) nun grundsätzlich klären, welche Wertgrenze bei der Werbung für Medizinprodukte gelten soll. Verhandlungstermin war am 6. März 2025, das Urteil wird am 17. Juli 2025 verkündet (Az. I ZR 43/24). Der BGH hatte bei Arzneimitteln eine strengere Wertgrenze von nur einem Euro gezogen. Das OLG Hamburg legte die Schwelle für Medizinprodukte jedoch höher, da dort ein Preiswettbewerb bestehe.
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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