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HWK Trier | August 2025
Standortvorteil trifft Nachhaltigkeit
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Payback-Punkte für Hörgeräte dürfen die Wertgrenze von einem Euro nicht überschreiten. (Foto: © totalpics/123RF.com)
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Juli 2025
Amplifon darf Payback-Punkte für Hörgeräte nur im Wert von einem Euro pro Einkauf vergeben. Der Bundesgerichtshof kippte die bisherige Praxis des Herstellers.
Die Werbung für Hörgeräte mit einer Gutschrift von Payback-Punkten im Gesamtwert von mehr als einem Euro je Einkauf eines Produkts ist unzulässig. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Der Hörgerätehersteller Amplifon vergibt Payback-Punkte für Hörgeräte und bietet pro Euro Umsatz einen Payback-Punkt (Wert: 1 Cent). Kunden können sich die gesammelten Punkte bargeldlos auszahlen oder in Sachprämien, Gutscheine, Prämienmeilen oder Spenden umwandeln lassen. Bei teuren Hörgeräten sammeln Käufer so eine größere Summe. Die Wettbewerbszentrale hatte diese Praxis als unzulässige Beeinflussung von Verbrauchern kritisiert und klagte wegen Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz. Danach sind geldwerte Anreize bei medizinischen Produkten nur in sehr geringem Umfang erlaubt.
Das Landgericht Hamburg (Az. 312 O 306/19) hatte die Klage noch abgewiesen. In der nächsthöheren Instanz entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg (Az.3 U 83/21) jedoch zugunsten der Wettbewerbszentrale: Werbung mit Payback-Punkten sei nur dann zulässig, wenn deren Wert fünf Euro nicht übersteige.
Das OLG Hamburg hielt die Werbemaßnahme für produktbezogen und damit vom Heilmittelwerbegesetz erfasst, weil Vorteile beworben würden, in deren Genuss der Kunde nur beim Erwerb von Produkten komme. Auch wenn die Werbung sich auf ein Kundenbindungssystem beziehe, sei nicht nur von einer Imagewerbung auszugehen. Bei der Gutschrift von Payback-Punkten handele es sich um eine Werbegabe im Sinne des § 7 Abs. 1 HWG und es bestehe eine abstrakte Gefahr der unsachlichen Beeinflussung des Käufers, urteilte das OLG. Hauptfrage war hier, ob Payback-Punkte im Wert von über fünf Euro je Hörgerät noch als "geringwertige Kleinigkeiten" einzustufen seien und daher eine zulässige Ausnahme vom Zugabenverbot darstellen. Dies verneinte das OLG und sah die Werbung daher als unzulässig an.
Da beide Seiten gegen das Urteil Revision einlegten, musste der Bundesgerichtshof (BGH) grundsätzlich klären, welche Wertgrenze bei der Werbung für Medizinprodukte gilt. Die Karlsruher Richterinnen und Richter hatten schon bei Arzneimitteln eine strengere Wertgrenze von nur einem Euro gesetzt.
Das höchste deutsche Zivilgericht folgte der Argumentation des OLG Hamburg, zieht die Wertgrenze für Medizinprodukte aber nicht bei fünf, sondern bei einem Euro. Die Ausnahme für "geringwertige Kleinigkeiten" gelte bei der beanstandeten Werbung von Amplifon nicht.
"Unter den Begriff der geringwertigen Kleinigkeit fallen allein Gegenstände von so geringem Wert, dass eine relevante unsachliche Beeinflussung der Werbeadressaten als ausgeschlossen erscheint" , so der BGH wörtlich. Dabei sei nicht der einzelne Payback-Punkt, sondern die Summe der gesammelten Payback-Punkte relevant. Die unterschiedliche Ausgestaltung von Werbegaben erschwere für Verbraucher den Preisvergleich bei Arzneimitteln und Medizinprodukten. Die maßgebliche Wertgrenze sei bereits bei einem Euro zu ziehen.
"Die Werbung für Hörgeräte mit einer Gutschrift von Payback-Punkten im Gesamtwert von mehr als 1 Euro je Einkauf eines Produkts ist deshalb unzulässig", so das Urteil.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. Juli 2025, Az. I ZR 43/24
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