Winterdienst: Eigentümer muss im Zweifel selbst Schnee schippen
Für die Räum- und Streupflicht kann man einen Dienstleister beauftragen. Fällt dieser aber aus, muss der Grundstückseigentümer selbst aktiv werden. Sonst haftet er für Unfälle infolge der Glätte, sagt das Landgericht Köln.
Bekanntermaßen müssen Grundstückeigentümer dafür sorgen, dass auch bei Eisglätte ihr Gelände sicher zu begehen ist. Das heißt: Schnee räumen und Sand streuen. Kommt eine beauftragte Fachfirma ihren Aufgaben nicht nach, muss der Betriebsinhaber selbst dafür sorgen oder wenigstens die Passanten warnen. Sonst haftet er für Unfälle, die infolge der Glätte auf seinem Grundstück passieren, urteilte das Landgericht Köln.
Der Fall
Eine Betriebsinhaberin hatte eine Fachfirma damit beauftragt, ihr Betriebsgelände im Winter zu räumen und zu streuen. In einer kalten Nacht mit Eisglätte versäumte die Firma ihre Arbeit jedoch. Der Betriebsinhaberin war dies zwar aufgefallen, sie unternahm aber nichts. Wenig später hatte ein LKW wegen der Eisglätte auf dem Gelände einen Unfall. Die Spedition klagte daraufhin Schadensersatz ein.
Das Urteil
Das Landgericht Köln verurteilte die Betriebsinhaberin zur Zahlung des Schadens. Die habe ihre Verkehrssicherungspflicht – hier in Form der Räum- und Streupflicht – verletzt. Diese Pflicht könne zwar grundsätzlich auf einen Dienstleister übertragen werden, so das Urteil. Der Verkehrssicherungspflichtige habe aber weiterhin die Pflicht, die Ausführung der Arbeit zu kontrollieren und überwachen. Das Fehlverhalten der Winterdienst-Firma als Erfüllungsgehilfe werde ihr als Auftraggeberin zugerechnet.
Ohne konkreten Anlass müsse man allerdings nicht alle Einzelheiten kontrollieren, betonten die Richter. Hier habe es jedoch einen Anlass gegeben: Der Betreiberin war selbst aufgefallen, dass das Gelände glatt und die beauftragte Firma ihren Aufgaben nicht nachgekommen war. Den Dienstleister dazu aufzufordern, seine Arbeit zu tun, hätte nach Einschätzung des Gerichts in diesem Fall nichts gebracht.
Wenigstens Warnung war zumutbar
Hier hätte die Betriebsinhaberin vielmehr selbst handeln müssen. Ihr Argument, dass es für sie oder ihre Mitarbeiter zu gefährlich gewesen wäre, das Gelände selbst zu streuen, ließ das Gericht nur bedingt gelten. Ein Warnhinweis an der Einfahrt hätte nach Ansicht der Richter bereits ausgereicht. Auch eine kurze telefonische Warnung an die Lieferanten sei der Betriebsinhaberin zumutbar gewesen. Schließlich habe sie gewusst, wann welche Warenlieferungen eintreffen sollten. Der LKW habe seine Fracht sicher nicht ohne vertragliche Absprachen geliefert.
Daher musste die Betriebsinhaberin für den Schaden des LKW zahlen.
Landgericht Köln, Urteil vom 18. Dezember 2023, Az. 15 O 169/23
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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