Wurst-Verpackung zählt nicht mit
Bei verpackter Wurst darf nur der Wurstbrät als Füllmenge angegeben werden. Ungenießbare Teile wie Hüllen oder Verschlussclips dürfen nicht mitgewogen werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden und damit ein Urteil des OVG NRW aufgehoben.
Die Gewichtsangabe verpackter Wurst muss der tatsächlichen Füllmenge entsprechen. Nicht verzehrbare Wursthüllen und -clips dürfen nicht dazugezählt werden, hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hatte dies zuvor noch anders gesehen.
Der Fall
Das Eichamt Nordrhein-Westfalen hatte bei Stichproben 2019 festgestellt, dass sich in der Fertigpackung eines Wurstherstellers weniger Wurst befand als auf der Verpackung angegeben. Die Würste sind mit nicht essbaren Hüllen und Clips umschlossen, die bei der Nettofüllmenge mit einberechnet wurden. Das Eichamt stellte fest, dass einmal 2,6 Gramm und einmal 2,3 Gramm weniger Wurst als angegeben enthalten waren. Der Betrieb berief sich auf die bislang übliche Praxis in der Branche und bezeichnete die Hülle und Klammern als "formgebende Elemente". Dennoch untersagte die Behörde den weiteren Vertrieb dieser Packungen.
Nachdem das Verwaltungsgericht Münster die Klage des Unternehmens zunächst abgewiesen hatte, urteilte das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen anders: Es hob die Untersagungsverfügung auf. Es zog zur Begründung eine EWG-Richtlinie von 1976 heran (Urteil vom 24. Mai 2024, Az. 4 A 779/23). Das Eichamt legte Revision zum Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Urteil
Die Leipziger Richterinnen und Richter folgten der Argumentation der Behörde. Maßgeblich seien die Regelungen des Mess- und Eichgesetzes sowie der Fertigpackungsverordnung in Verbindung mit der seit 2014 geltenden EU-Lebensmittelinformationsverordnung.
Nach diesen Vorschriften zählt zur Nettofüllmenge ausschließlich das tatsächlich verzehrbare Lebensmittel, also das Wurstbrät. Nicht essbare Bestandteile werden der Verpackung zugerechnet und dürfen das angegebene Gewicht nicht beeinflussen. Die EWG-Richtlinie von 1976 sei überholt und für die Entscheidung nicht relevant, so das Urteil.
Die bisherige Praxis des Herstellers führte laut dem Bundesgericht dazu, dass die vorgeschriebene Füllmenge unterschritten wurde. Damit war das Eichamt erfolgreich: Die betroffenen Fertigpackungen dürfen in ihrer bisherigen Form nicht mehr verkauft werden.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 6. Mai 2025, Az. 8 C 4.24
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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