Zu Unrecht diskriminiert: Kosmetikerin siegt gegen Versicherung
Eine selbstständige Kosmetikerin wollte für den Fall einer Schwangerschaft eine Inhaberausfallversicherung abschließen. Der Konzern wies sie zurück. Sie bekam vor Gericht 6.000 Euro Entschädigung wegen Diskriminierung.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Frauen im Handwerk
Selbstständige Frauen, die eine Familie gründen wollen, werden bei verschiedenen Aspekten benachteiligt – zum Beispiel haben sie bislang keinen Mutterschutz wie Angestellte. Die Bundesregierung arbeitet zwar an entsprechenden Gesetzesentwürfen, konkrete Ergebnisse gibt es aber noch nicht.
Bis dahin können Frauen nur mit privaten Versicherungen selbst vorsorgen. Eine Kosmetikerin, die genau das tun wollte, wurde aber von einem Versicherer abgewiesen. "So nicht!", urteilte das Landgericht Hannover und stärkte ihr und allen Frauen den Rücken gegen unfaire Versicherungsbedingungen.
Der Fall
Eine selbstständige Kosmetikerin wollte eine Familie gründen. Für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wollte sie ihr Einkommen über eine Inhaberausfallversicherung absichern. Das Versicherungsunternehmen hatte aber den Versicherungsschutz für Arbeitsunfähigkeit in seinem Versicherungsbedingungen ausgeschlossen, wenn die Ursache mit Schwangerschaft, Schwangerschaftsabbruch, Fehlgeburt oder Entbindung zusammenhing. Der Konzern bestätigte auf Nachfrage er Frau ausdrücklich, dass er diesen Fall nicht mitversichert.
Die Kosmetikerin schloss keinen Vertrag ab, sondern verklagte den Versicherer wegen Geschlechterdiskriminierung auf Entschädigung.
Das Urteil
Landgericht Hannover verurteilte die Versicherung, der Frau eine Entschädigung von 6.000 Euro zu zahlen. Grund sei Denn er habe eine geschlechtsspezifische Benachteiligung begangen, indem er die der Arbeitsunfähigkeit wegen Schwangerschaft, Schwangerschaftsabbruch, Fehlgeburt oder Entbindung nicht mitversicherte – ein Verstoß gegen § 3 und § 19 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Auch die Gleichbehandlungs-Richtlinie der EU weite das Diskriminierungsverbot über das Arbeitsleben hinaus auf den Privatrechtsverkehr aus.
Verweigere also ein Versicherer den Versicherungsschutz aus besagtem Grund, treffen solche Ausschlüsse in der Praxis ausschließlich Frauen, erklärte das Gericht. Dadurch erhielten Frauen mit Kinderwunsch trotz gleicher Prämie weniger Leistung als Männer.
Der Ausschluss setze eine geschlechtsspezifische Unterscheidung von Symptomen mit Krankheitswert um. Bei einem Mann könnten etwa Rückenschmerzen als versicherte Krankheit gelten. Hingegen seien schwangerschaftsbedingte Rückenschmerzen oder Schwangerschaftsübelkeit Gründe gegen eine Absicherung der Frau.
Bedeutung für die Praxis
"Die Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen für die Versicherungsbranche. Sie stellt klar, dass geschlechtsabhängige Differenzierungen bei Versicherungsbedingungen unzulässig sind", fasst Rechtsanwältin Nicole Golomb zusammen. "Versicherer dürfen keine Leistungsausschlüsse für schwangerschaftsbezogene Arbeitsunfähigkeiten festlegen, wenn sie dabei gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verstoßen. Die Entscheidung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Er hatte bereits im Jahr 2011 entschieden, dass geschlechtsabhängige Differenzierungen im Versicherungswesen unzulässig sind.
Landgericht Hannover, Urteil vom 28. Oktober 2025, Az. 6 O 103/24
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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