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Zoll stuft Nutzfahrzeuge für Kfz-Steuer neu ein

Kfz-Steuer: Einspruch bei unberücksichtigtem Flächenverhältnis bei der Zollbehörde einlegen.

Es häufen sich Fälle, in denen Fahrzeuge von Handwerksbetrieben, die zulassungsrechtlich als "Lkw" gelten und bislang auch steuerrechtlich wie Nutzfahrzeuge behandelt wurden, durch die Zollbehörden hinsichtlich der Kraftfahrzeugsteuer als "Pkw" eingestuft werden. Die Neueinstufung könne mit Zusatzlasten von jährlich mehreren Hundert Euro pro Fahrzeug verbunden sein, macht die Handwerkskammer Münster aufmerksam.

Hintergrund ist das Bestreben, insbesondere Pick-ups, die meist privat genutzt würden, neu zu bewerten. Dies erfolgt auf Basis des Paragrafen 18 Absatz 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz, wonach von der Einordnung als Lkw abzuweichen ist, wenn das Fahrzeug überwiegend zur Personenbeförderung genutzt wird und die Einstufung als Pkw zu einer höheren Steuerbelastung führt.

Betroffen sind vor allem Pritschenwagen mit Doppelkabinen

Mehr zu dem Thema lesen Sie hierEin Fahrzeug der Klasse N1 (leichtes Nutzfahrzeug) dient nach Auffassung der Verwaltung überwiegend der Personenbeförderung, wenn es über drei bis acht Sitzplätze – ausgenommen des Fahrersitzes – verfügt und die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs beträgt. Diese Praxis wirkt sich jedoch zunehmend auch auf klassische Nutzfahrzeuge im Handwerk aus, vor allem auf Pritschenwagen mit Doppelkabinen.

Der Zoll kann anhand der Daten von  Zulassungsbehörden über die Zahl der Sitzplätze Neueinstufungen vornehmen und dann geänderte Kfz-Steuerbescheide versenden. In dem automatisierten Verfahren wird jedoch das Verhältnis der Flächen außer Acht gelassen.

Die HWK Münster rät, in diesen Fällen innerhalb von vier Wochen Einspruch gegen den geänderten Kfz-Bescheid bei der Zollbehörde einzulegen und die Zahl der Sitzplätze und die Flächenaufteilung zu überprüfen. Der Einspruch ist kostenfrei. Eventuell sollten Bilder miteingereicht werden. Im Einzelfall kann der Zoll fordern, das Fahrzeug zur Vermessung vorzuführen.

Text: / handwerksblatt.de

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