Die Frage, ob die Corona-Soforthilfen im Jahr 2020 berechtigt ausbezahlt wurde, muss bis 15. Mai 2026 im Selbstüberprüfungsverfahren geklärt werden.

Die Frage, ob die Corona-Soforthilfen im Jahr 2020 berechtigt ausbezahlt wurde, muss bis 15. Mai 2026 im Selbstüberprüfungsverfahren geklärt werden. (Foto: © Bartolomiej Pietrzyk/123RF.com)

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Verfahren zu Corona-Soforthilfen gestartet

Die Bewilligungsstelle des Saarlandes fordert derzeit die Empfänger der Corona-Soforthilfen aus dem Jahr 2020 dazu auf, ihre Selbstüberprüfung bis zum 15. Mai 2026 durchzuführen.

Die im Jahr 2020 gewährten Corona-Soforthilfen des Bundes wurden ab April 2020 als einmalige Billigkeitsleistung für kleine Unternehmen, Betriebe und Freiberufler ausgezahlt, die durch die Pandemie in eine existenzgefährdende wirtschaftliche Lage geraten waren. Voraussetzung für die Förderung war, dass durch die Corona-Krise ein voraussichtlicher Liquiditätsengpass entstehen würde und dieser im Förderzeitraum tatsächlich eingetreten ist.

Im Saarland wurden über die damalige Bewilligungsstelle im Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr (heute: Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie) rund 17.500 Freiberufler und Betriebe unterstützt. Insgesamt wurden etwa 137 Millionen Euro an Soforthilfen aus Bundesmitteln bewilligt und ausgezahlt.

Prüfung der Vergabe ist vorgeschrieben

Neben der schnellen Auszahlung der Hilfen ist die Bewilligungsstelle auch verpflichtet zu prüfen, ob die gewährten Mittel korrekt verwendet wurden. Grundsätzlich handelt es sich bei der Soforthilfe um eine nicht rückzahlbare Leistung. Sollte sich jedoch im Nachhinein herausstellen, dass der tatsächliche Liquiditätsengpass geringer war als ursprünglich angenommen, kann es zu einer vollständigen oder teilweisen Rückzahlung aufgrund einer Überkompensation kommen. Auf diese Möglichkeit wurden die Empfänger bereits in den damaligen Bewilligungsbescheiden hingewiesen.

Die Empfänger der Soforthilfen werden nun von der Bewilligungsstelle aufgefordert, eine Selbstüberprüfung über ein Online-Portal durchzuführen. Die Rückmeldung muss bis spätestens 15. Mai 2026 erfolgen. Erfolgt bis zu diesem Termin keine Mitteilung über das Ergebnis der Selbstüberprüfung, kann die gewährte Soforthilfe vollständig zurückgefordert werden. Der Link zum Online-Portal ist im Schreiben der Bewilligungsstelle zu finden. Unabhängig vom verpflichtenden Rückmeldeverfahren besteht weiterhin die Möglichkeit, mithilfe einer bereitgestellten Berechnungshilfe zu prüfen, ob eine Rückzahlung erforderlich ist. Wird dabei eine Rückzahlungsverpflichtung festgestellt und die erhaltene Soforthilfe vollständig bis zum 15. Mai 2026 zurückgezahlt, entfällt die Teilnahme am Rückmeldeverfahren.

 

Hintergrund: Selbstüberprüfung Berechnung Hier geht es zur Online-Berechnungshilfe.  
Hintergrund Weitere Informationen zum Verfahren sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen finden sich in den hier bereitgestellten FAQ. Die Berechnungshilfe steht im Bereich Publikationen zum Download zur Verfügung. Unter dem Punkt 3 in den FAQs, "Muss ich meine Soforthilfe Corona zurückzahlen?", wird den Soforthilfe-Begünstigten zudem eingeräumt, etwaige Rückzahlungsverpflichtungen formlos über eine Ratenvereinbarung zu beantragen (maximal 12 Raten), sofern die wirtschaftliche Situation des Unternehmens keine Einmalzahlung zulässt.

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Text: / handwerksblatt.de

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