Der ZDH ist nicht einverstanden mit der Umsetzung der EU-Verbandsklagenrichtlinie in Deutschland.

Der ZDH ist nicht einverstanden mit der Umsetzung der EU-Verbandsklagenrichtlinie in Deutschland. (Foto: © filmfoto/123RF.com)

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Kritik an Gesetz zu Verbandsklagen: verschenktes Potenzial

Der Bundestag hat das Gesetz zur Umsetzung der EU-Verbandsklagenrichtlinie verabschiedet. Viele Handwerkbetriebe werden sich an künftigen Verbandsklagen nicht beteiligen können.

Der Bundestag hat den Gesetzentwurf zur Umsetzung der europäischen Verbandsklagenrichtlinie in zweiter und dritter Lesung verabschiedet. Die Bundesregierung hatte Ende März einen entsprechenden Gesetzentwurf beschlossen. Mit dem Kernstück des Gesetzentwurfs, dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz können qualifizierten Verbraucherverbänden, gleichartige Leistungsansprüche von Verbrauchern gegen ein Unternehmen auf eine konkrete Leistung, nicht nur auf Feststellung eines Anspruchs, wie es bei der Musterfestellungsklage der Fall, ist unmittelbar gerichtlich einklagen.

Die jetzt verabschiedete Fassung des Gesetzes wurde im Vergleich zum Regierungsentwurf aber in einigen wesentlichen Punkten abgeändert:

  • Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz oder Jahresbilanz zwei Millionen Euro nicht übersteigt, werden Verbrauchern gleichgestellt. Im Regierungsentwurf lag die Grenze bei weniger als 50 Personen und zehn Millionen Euro Umsatz. Die in der Sache nicht nachvollziehbare Verengung der Voraussetzungen, unter denen einen prozessuale Gleichstellung erfolgt, schließt die Partizipationsmöglichkeiten zahlreicher Handwerksbetriebe an künftigen Verbandsklagen aus.
  • Ansprüche, die Gegenstand einer Verbandsklage sind, können bis zum Ablauf von drei Wochen nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung zur Eintragung in das Verbandsklageregister angemeldet werden (Opt-in). Der Regierungsentwurf sah eine Frist von zwei Monaten nach der ersten mündlichen Verhandlung vor. Die vom Bundestag vorgenommene Fristverkürzung kann jedoch nichts daran ändern, dass die nachträgliche Opt-in Möglichkeit ordnungspolitisch verfehlt ist und die im Zivilprozess gebotene Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit für beklagte Unternehmen vermissen lässt.
  • Die Möglichkeiten einer Drittfinanzierung von Verbandsklagen wurden im Vergleich zum Regierungsentwurf richtigerweise eingeschränkt. Danach ist eine Verbandsklage unzulässig, wenn sie von einem Dritten finanziert wird und diesem eine Beteiligung am Klagegegenstand von mehr als zehn Prozent versprochen wird. Finanzielle Vereinbarungen mit Drittfinanzierern sind dem Gericht seitens der klageberechtigten Stelle offenzulegen.

Keine Änderungen wurden an den Regelungen über klageberechtigte Stellen vorgenommen. Somit bleibt es bei der ausschließlichen und damit Klageberechtigung für qualifizierte Verbraucherverbände und qualifizierte Einrichtungen aus anderen EU-Mitgliedsstaaten. Aus Sicht des Handwerks ist das "nicht sachgerecht". Holger Schwannecke kritisiert das geänderte Gesetz: "Handwerksbetriebe haben bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche in gleicher Weise wie Verbraucher Interesse an einem effizienten Rechtsschutz."

Negatives und Positives

Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb der Bundestag die von der Bundesregierung vorgesehene Öffnung der Verbandsklagen nun auf Kleinstbetriebe mit weniger als zehn Beschäftigte beschränkt, so der Generalsekretär des Zentralverbands des Deutschen Handwerks. "Das ist praxisfern und lässt die Verbandsklage nicht ihr volles Potenzial entfalten. Zudem sind ausschließlich Verbraucherverbände klageberechtigt. Sinnvoll wäre es stattdessen gewesen, qualifizierte Wirtschaftsverbände zu berücksichtigen, um den Rechtsschutzinteressen betroffener Handwerksbetriebe angemessen Rechnung zu tragen."

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Ordnungspolitisch verfehlt sei, dass sich Kläger bis zu drei Wochen nach Ende der mündlichen Verhandlung einer Verbandsklage anschließen können. Die im Zivilprozess gebotene Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit für beklagte Unternehmen geht damit verloren. Ein richtiges Signal setzte der Bundestag dagegen mit der Einschränkung von Finanzierungsmöglichkeiten von Verbandsklagen. Gerichtsverfahren dürfen nicht zum Geschäftsmodell für Drittfinanzierer werden. Die richtige Beschränkung vermindert das Missbrauchspotenzial, das mit Verbandsklagen einhergeht."

Quelle: ZDH

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Text: / handwerksblatt.de

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