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HWK Trier | Dezember 2025
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Künftig ist der Gaststättenanteil unabhängig von den Umsätzen des restlichen Unternehmens antragsberechtigt. (Foto: © auremar/123RF.com)
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März 2021
Unternehmen mit angeschlossener Gaststätte erhalten einen verbesserten und vereinfachten Zugang zu den außerordentlichen Wirtschaftshilfen für November und Dezember.
Die Bundesregierung erleichtert den Zugang zu den außerordentlichen Wirtschaftshilfen für die Monate November und Dezember für Unternehmen mit angeschlossenem Gaststättenbetrieb. Künftig ist der Gaststättenanteil unabhängig von den Umsätzen des restlichen Unternehmens antragsberechtigt. Darauf einigte sich die Bundesregierung in Abstimmung mit dem Land Bayern. Dies betrifft etwa Bäcker-, Fleischer- oder Brauereigaststätten.
Gaststätten, die an ein Unternehmen angeschlossen sind, werden bei der Antragsberechtigung für die November- und Dezemberhilfe so behandelt, als handele es sich um eigenständige Unternehmen. Der Gaststättenteil ist unabhängig vom restlichen Unternehmen und damit ebenso wie andere Gaststätten antragsberechtigt. Diese erweiterte Antragsberechtigung greift für die November- und Dezemberhilfe und wird entsprechend angepasst.
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Die Antragstellung für die November- und Dezemberhilfe ist bis zum 30. April dieses Jahres möglich. Mit der November- und Dezemberhilfe können Unternehmen Zuschüsse in Höhe von bis zu 75 Prozent des Umsatzes aus dem Vorjahreszeitraum erhalten.
Quelle: BMWi
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