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HWK Trier | Mai 2025
Beratung: Beruflich weiterkommen im Handwerk
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Ist Ihre Kasse schon mit einer tSE ausgestattet? Wenn nicht, muss das bis zum 30. September 2020 der Fall sein. (Foto: © Olena Kachmar/123RF.com)
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Unternehmen können aufatmen: Die geforderte Fristverlängerung bei der Umstellung der Registrierkassen in Deutschland kommt. Ladenbesitzer haben sechs Monate mehr Zeit zur Umrüstung ihrer Kassensysteme.
Schnell mal 50 Euro fürs Tanken aus der Kasse nehmen? Oder am Ende des Tages sogar den Umsatz frisieren? Mit dem Betrug an manipulierbaren Registrierkassen, aber auch mit kleineren Schummeleien, soll jetzt endgültig Schluss sein. In Deutschland werden im kommenden Jahr Fiskalkassen Pflicht.
Unternehmer, die elektronische Kassensysteme oder Registrierkassen nutzen, müssen dafür sorgen, dass ihre Systeme den neuen Anforderungen entsprechen und mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (tSE) ausgerüstet sind. Das ist zum 1. Januar 2020 der Fall.
Jetzt wurde bekannt, dass der Wirtschaft eine Übergangsfrist von neun Monaten eingeräumt wird. Auf Bund-Länder-Ebene wurde beschlossen, den Unternehmen eine Übergangsfrist mindestens bis zum 30. September 2020 einzuräumen – eine sogenannte Nichtbeanstandungsfrist –, das meldet das bayerische Finanzministerium.
Der Grund: Es gab eine deutliche Verzögerung bei der Zertifizierung, der Produktion und dem Verkauf dieser technischen Sicherheitseinrichtungen. Sie werden bis Januar wahrscheinlich noch gar nicht flächendeckend am Markt verfügbar sein. Betroffene Unternehmer waren in den letzten Wochen und Monaten entsprechend verunsichert.
Die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft, darunter der ZDH, aber auch verschiedene Länder-Finanzministerien haben sich aufgrund dieser Verzögerung dafür stark gemacht, diese Rechtsunsicherheit zu beseitigen und den Betrieben eine möglichst lange Frist zu gewähren.
Füracker : "Niemand kann Unmögliches leisten. Die Übergangsfrist mindestens bis zum 30. September 2020 war dringend notwendig, um Klarheit für unsere Gastwirte und alle anderen bargeldintensiven Betriebe zu schaffen."2,1 Millionen Kassen müssen aufgerüstet werden. "Nunmehr muss mit Nachdruck daran gearbeitet werden, die technischen Sicherheitseinrichtungen schnellstmöglich auf den Markt zu bringen", erklärte Bayerns Finanzminister Albert Füracker. "Wir werden die Entwicklung genau beobachten und uns auch weiterhin für eine wirksame und gleichzeitig praktikable Handhabung einsetzen."
Was also brauchen die Unternehmen in Zukunft? Die Anforderungen an die Software der Kassensysteme kommen vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI). Zwar stellen private Anbieter Sicherheitsmodule, Speichermedien und Schnittstellen her, doch die müssen vom BSI (Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik) zertifiziert sein. Diese zertifizierten Sicherheitseinrichtung (tSE) zur Nachrüstung der Kassen werden aktuell entsprechend eines BMF-Schreibens vom 17. Juni entwickelt.
Vorübergehend aufatmen können nur diejenigen Ladenbesitzer, die Kassensysteme haben, die bauartbedingt nicht nachgerüstet werden können. "Betriebe, die zwischen dem 26. November 2010 und dem 31. Dezember 2019 eine neue Ladenkasse gekauft haben, dürfen diese noch bis 31. Dezember 2022 nutzen. Für sie gilt Bestandsschutz", erklärt Steuerstrafrechtsexpertin Janika Sievert von der Kanzlei Ecovis aus Regensburg.
Allerdings müssen diese Kassensysteme den technischen Anforderungen eines Schreibens des Bundesfinanzministerium (BMF-Schreiben) von 2010 genügen. Im Zweifel kennt der Kassenhersteller die Anforderungen. Außerdem müssen die Unternehmer regelmäßig Updates machen.
Fördermittel für die Umrüstung der Kassen gibt es übrigens nicht, was vor allem die Unternehmer ärgern dürfte, die schon immer ihre Kasse(n) korrekt geführt haben.
Neu ab 2020 ist auch die Meldepflicht: Wer sich ein neues Kassensystem oder eine Waage mit Kassenfunktion anschafft, der muss das innerhalb eines Monats bei seinem zuständigen Finanzamt kundtun. "Künftig sind dem Finanzamt die genaue Zahl neuer Kassen im Betrieb ebenso zu melden wie jene, die das Unternehmen ausmustert", berichtet Sievert.
Bei Käufen bis Ende dieses Jahres ist nach aktuellem Stand der späteste Meldetermin der 31. Januar 2020. Dazu soll es einen speziellen Vordruck bei den Landesfinanzbehörden geben. Bislang gibt es diesen allerdings noch nicht. "Unklar ist, ob das noch rechtzeitig klappt." Vermutlich werde es auch hier eine Übergangsfrist geben.
Weder im Gesetz noch im Entwurf erkennbar, dass man die Mitteilung auch digital vornehmen kann, krisiert in dem Zusammenhang der Deutsche Steuerberaterverband, der sich ebenfalls für eine Übergangsfrist einsetzt. Eine Abgabe in Papierform sei nicht mehr zeitgemäß. "Die Vorteile der Digitalisierung blieben in diesem Fall gänzlich ungenutzt."
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