Das Gebäudereinigerhandwerk fordert eine Reform der Minijobs und macht einen Vorschlag, was zu ändern ist.

Das Gebäudereinigerhandwerk fordert eine Reform der Minijobs und macht einen Vorschlag, was zu ändern ist. (Foto: © bartusp /123RF.com)

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Gebäudereinigerhandwerk fordert Minijob-Reform

Minijobber sollen in Zukunft der Rentenversicherungspflicht unterliegen und eine erhöhte Pauschalsteuer zahlen. Das fordert der Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks. Damit sei eine Anhebung und Dynamisierung der 450-Euro-Grenze gerechtfertigt.

Das Gebäudereinigerhandwerk schlägt vor, dass Minijobber in Zukunft der Rentenversicherungspflicht unterliegen und eine höhere Pauschalsteuer zahlen sollen. Damit sei eine Anhebung und Dynamisierung der  450-Euro-Grenze, die seit 2013 gilt, gerechtfertigt.

"Die Vogel-Strauß-Politik der Bundesregierung beim Thema Minijobs muss endlich ein Ende finden", fordert Johannes Bungart, Geschäftsführer des Bundesinnungsverbandes des Gebäudereiniger-Handwerks (BIV). "Wegducken und aus ideologischen Gründen jahrelang gar nichts tun, fügt Unternehmen sowie Beschäftigten zunehmend Schaden zu."

Negativfolgen stoppen

Der BIV setzt sich seit Jahren für die Abschaffung der Minijobs ein, rechnet aber nicht damit, dass es dafür in absehbarer Zeit eine politische Mehrheit geben könnte. Deswegen fordert der Verband nun eine Reform, um "die dramatischen Negativfolgen für Unternehmen und Beschäftigte endlich zu stoppen".

"Die starre 450-Euro-Grenze führt seit Jahren dazu, dass Beschäftigte trotz Tariflohnsteigerungen und bei steigenden Lebenshaltungskosten nicht mehr Geld, sondern lediglich mehr Freizeit haben", erklärt Bungart. Die Betriebe müssten die Arbeitsverträge jährlich um wenige Minuten nach unten anpassen und litten unter "dramatischen Arbeitszeitverkürzungen", obwohl Minijobs die teuerste Beschäftigungsform für sie seien.

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Stundenzahl sinkt kontinuierlich

Der BIV rechnet vor: Der aktuell gültige tarifliche Branchenmindestlohn im Gebäudereinigerhandwerk von 11,11 Euro steige bis 2023 auf 12,00 Euro. Durch die 450-Euro-Grenze seien die möglichen Arbeitsstunden bis Verdienstgrenze von monatlich 59,5 Stunden (Ost) und 50 Stunden (West) von 2013 bis Anfang 2021 auf 40,5 Stunden (Ost und West) gesunken. Bis 2023 sinke die Stundenzahl auf 37,5 Stunden im Monat.

Der BIV fordert zwei grundlegende Reformschritte:

  • Rentenversicherungspflicht für Beschäftigte: Über 80 Prozent der Beschäftigten nutzen das "opt-out-Modell" und verzichten auf Rentenaufstockung. Um das Argument der fehlenden sozialen Absicherung im Alter zu entkräften, schlagen wir eine verpflichtende Beitragszahlung der Beschäftigten in Höhe von 3,6 Prozent zur Rentenversicherung unter Beibehaltung des arbeitgeberseitigen Pauschalbeitrages von 15 Prozent vor.
  • Höhere Pauschalsteuer für Beschäftigte: Der entscheidende Vorteil des Minijobs für Beschäftigte liegt neben der Befreiung von Sozialversicherungsbeiträgen in der relativ niedrigen Pauschalsteuer von zwei Prozent. Dies gilt besonders im Unterschied zu Beschäftigten in Steuerklasse V und VI, wo die individuelle Lohnsteuer Anwendung findet. Es ist steuerzahlenden Beschäftigten aber schwer zu vermitteln, dass die auf den gleichen Arbeitsplätzen tätigen geringfügig Beschäftigen keine nennenswerten Steuern zahlen. Diese Gerechtigkeitslücke gilt es zu schließen. Denkbar wäre deshalb eine höhere vom Beschäftigten zu zahlende Steuerpauschale. Diese würde auch den Übergang in einen Midi-Job erleichtern.

Geringfügigkeitsgrenze flexibilisieren

Solange Beschäftige keine oder nur sehr geringe Pauschalsteuern und keine Sozialabgaben zahlen, bleibt die geringfügige Beschäftigung nach Ansicht des BIV finanziell deutlich interessanter als Midi-Jobs oder größere Teilzeiteinheiten. Damit sich dies ändert, sollte "aus sozialen, tarifpolitischen und praktischen Gründen" eine Erhöhung und Dynamik bei der Geringfügigkeitsgrenze eingeführt werden.

Die Gebäudereiniger schlagen vor, die Geringfügigkeitsgrenze auf 600 Euro anzuheben, damit die bereits vereinbarten Erhöhungen der tariflichen und gesetzlichen Mindestlöhne bis 2023 bei den Beschäftigten ankommen und den Unternehmen wertvolle Arbeitszeit erhalten bleibe. Die Verdienstgrenze sei zudem an die Erhöhung der gesetzlichen Mindestlöhne zu koppeln.

Quelle: BIV

Text: / handwerksblatt.de

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