Selbstständige, die freiwillig in der Arbeitslosenversicherung versichert und in der Corona-Krise unverschuldet arbeitslos geworden sind, ehalten leichter Zugang zu Arbeitslosengeld.

Selbstständige, die freiwillig in der Arbeitslosenversicherung versichert und in der Corona-Krise unverschuldet arbeitslos geworden sind, ehalten leichter Zugang zu Arbeitslosengeld. (Foto: © gajus/123RF.com)

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Leichterer Zugang zu Arbeitslosengeld für freiwillig Versicherte

Die Bundesagentur für Arbeit hat die Regeln zum Arbeitslosengeldbezug für die rund 74.000 freiwillig in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung Versicherten gelockert, wenn sie durch die Corona-Krise unverschuldet arbeitslos geworden sind.

Etwa 74.000 selbstständige Unternehmer in Deutschland sind freiwillig in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung versichert. Für sie hat nun die Bundesagentur für Arbeit nun die Regeln zum Arbeitslosengeldbezug und zu Beitragszahlungen gelockert, wenn sie durch die Corona-Krise unverschuldet arbeitslos geworden sind.

Selbstständige, die die Beiträge zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung derzeit nicht zahlen können, gewähren die Arbeitsagenturen einen Zahlungsaufschub – längstens bis Oktober 2020. Dafür müssen sich Versicherte nicht melden. Die örtliche Agentur für Arbeit nimmt zu einem späteren Zeitpunkt Kontakt auf. Die noch ausstehenden Beiträge können dann auch in Raten zurückgezahlt werden.

Ausnahme von bisherigen Ausschlussregeln

Aktuelle InformationenIn unserem Themen-Special zur Corona-Krise finden Sie laufend aktualisierte Informationen für Ihren Betrieb.Wer in den letzten zwölf Monaten Leistungen bezogen und erneut Arbeitslosengeld beantragt hat, kann sich danach erneut freiwillig versichern. Diese Ausnahme gilt bis zum 30. September dieses Jahres. Bisher wurden Selbstständige bei einem zweiten Arbeitslosengeldbezug binnen eines Jahres aus der freiwilligen Arbeitslosenversicherung ausgeschlossen, wenn sie die gleiche selbstständige Tätigkeit wiederaufnehmen.

Freiwillig versicherte Selbstständige, die in den letzten 30 Monaten vor der jetzigen Arbeitslosigkeit mindestens zwölf Monate Beiträge gezahlt haben, können Arbeitslosengeld bei der Agentur für Arbeit Bonn/Rhein-Sieg beantragen. Dabei ist unerheblich, ob die Beitragszeiten durch freiwillige Versicherung oder Pflichtversicherung gezahlt wurden.

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Erneuter Anspruch möglich

Auch Selbstständige, die bereits vor längerer Zeit einmal über die freiwillige Versicherung Arbeitslosengeld bezogen haben, können einen erneuten Anspruch auf Arbeitslosengeld erwerben. Voraussetzung dafür ist, dass sie seit dem ersten Bezug von Arbeitslosengeld mindestens zwölf Monate Beiträge in die freiwillige Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben. Nach der Arbeitslosigkeit können sie sich wieder freiwillig versichern.

Quelle: Agentur für Arbeit Bonn/Rhein-Sieg

Text: / handwerksblatt.de

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