Dieselfahrverbot

Dieselautos dürfen in Aachen weiterfahren – vorerst. Das hat das OVG NRW entschieden. (Foto: © Yury Stroykin/123RF.com)

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Keine Fahrverbote in Aachen

Das Oberverwaltungsgericht NRW schreibt keine Fahrverbote für Aachen vor. Aber der Luftreinhalteplan ist rechtswidrig, das Land muss ihn nachbessern. Sonst könnte es für Diesel doch noch eng werden.

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster hat am 31. Juli ein richtungsweisendes Urteil gefällt: Dieselautos werden in Aachen von Fahrverboten verschont – vorerst. Weil der EU-Grenzwert von 40 Mikrogramm Stickstoffdioxid pro Kubikmeter Luft aktuell nicht eingehalten wird, ist der Luftreinhalteplan der Bezirksregierung aber rechtswidrig. Das Land muss einen neuen Plan mit aktuelleren Zahlen und korrekten Prognosen liefern.

Sollten dann im zweiten Schritt der Grenzwert erneut nicht eingehalten werden, müsste die Aufsichtsbehörde auch ein Fahrverbot verhängen. Würde der Grenzwert von 40 Mikrogramm im Jahresmittel weiterhin mit mehr als zehn Prozent überschritten, seien Fahrverbote kaum mehr zu vermeiden, signalisierte das Gericht.

Das OVG hat damit das von der Deutschen Umwelthilfe erstrittene erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen im Ergebnis bestätigt und dabei allgemeine Anforderungen an Luftreinhaltepläne festgelegt. Diese müssen vorsorglich zusätzliche Maßnahmen wie etwa Fahrverbote für den Fall bereithalten, dass die Grenzwerte mit den bisherigen Maßnahmen entgegen der Prognose nicht schnellstmöglich eingehalten werden.

Ausnahmen für Handwerker

Hintergrund: Fragen und Antworten zum Urteil beantwortet das Gericht hier Word-Dokument, öffnet neues BrowserfensterDie Richter gaben aber Auswege vor: "Selbst dann, wenn Fahrverbote die einzige geeignete Maßnahme zur schnellstmöglichen Einhaltung der Grenzwerte sind, muss die zuständige Behörde sie nicht zwingend anordnen. Vielmehr müssen Fahrverbote unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls verhältnismäßig sein. Von ihnen darf deshalb unter Umständen ganz oder teilweise abgesehen werden", erklärte das Gericht und legte einen Kriterienkatalog vor.

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Foto: © Sergey Rasulov/123RF.comSo komme eine Staffelung nach Abgasnormgruppen, etwa nach Euro 4 oder 5 in Frage. Übergangszeiträume seien möglich, damit Betroffene sich auf eine neue Situation einstellen könnten. Zu berücksichtigen seien auch "gravierende Belange der Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft". Bestimmte Gruppen wie Handwerker oder Anwohner könnten von Verboten sogar ausgenommen werden.

"Wenn aufgrund der angeordneten Maßnahmen Stickstoffdioxidimmissionen stetig abnehmen, darf auf ein Fahrverbot verzichtet werden, wenn mit ihm – etwa wegen einer notwendigen Vorlaufzeit bei dessen Einführung – die Grenzwerte nur unwesentlich schneller eingehalten werden könnten als ohne es, " so das Urteil.

Bedeutung für weitere 13 Verfahren

Die vom OVG gestellten Anforderungen an Luftreinhaltepläne haben auch für die derzeit noch laufenden Verfahren in 13 NRW-Städten Bedeutung haben: Für Bonn, Köln, Gelsenkirchen und Essen hatten Verwaltungsgerichte Fahrverbote gebilligt.

Die mündliche Verhandlung für Köln findet am 12. September 2019 statt. Wann in den Verfahren der anderen nordrhein-westfälischen Städte (Bonn, Essen, Gelsenkirchen, Düsseldorf, Bochum, Dortmund, Wuppertal, Hagen, Oberhausen, Bielefeld, Paderborn und Düren) eine mündliche Verhandlung stattfinden wird, steht derzeit noch nicht fest.

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Schon bei der Gutachteranhörung im Mai hatte der Vorsitzende Richter Max-Jürgen Seibert der Politik Versäumnisse vorgeworfen.

Das OVG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Oberverwaltungsgericht NRW, Urteil vom 31. Juli 2019, Az. 8 A 2851/18

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Text: / handwerksblatt.de

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