Die Minihäuser sitzen auf einem Anhänger und lassen sich so an ihren Bestimmungsort transportieren.

Die Minihäuser sitzen auf einem Anhänger und lassen sich so an ihren Bestimmungsort transportieren. (Foto: © Tiny House Diekmann)

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Soka-Bau: Tiny Houses sind Bauwerke

Ein Betrieb, der Minihäuser herstellt, muss Beiträge zur Bau-Sozialkasse nachzahlen. Denn Bauwerke müssen nicht fest am Boden verankert sein, entschied das Landesarbeitsgericht Hes­sen.

Ein Betrieb, der sogenannte Tiny Houses fertigt, weigerte sich, Beiträge zur baugewerblichen Sozialkasse (Soka-Bau) zu zahlen. Denn der Hersteller sah sich selbst als Schreinerbetrieb und nicht zum Baugewerbe gehörend. Die Kleinsthäuser mit Straßenzulassung sind zwar auf ein Fahrgestell montiert, aber trotzdem Bauwerke im Sinne des Tarifvertrags, urteilte das Landesarbeitsgericht Hes­sen.

Der Fall

Ein hessischer Betrieb baut auf Anfrage seiner Kunden kleine, fahrbare Häuser mit Straßenzulassung (Tiny Houses). Diese Minihäuser sitzen auf einem Anhänger und lassen sich so an ihren Bestimmungsort transportieren. Der Betrieb versteht sich selbst als Schreinerei. Die Tiny Houses seien beweglich und damit eher mit Wohnmobilen zu vergleichen, argumentierte er.

Doch die Sozialkasse der Bauwirtschaft (Soka Bau) forderte Nachzahlungen von Beiträgen, weil es sich bei den Häusern um Bauwerke handele und somit um einen baugewerblichen Betrieb. Nach dem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag über Sozialkassen im Baugewerbe (VTV) hätte man im Jahr 2019 über 33.000 Euro einzahlen müssen. Der Streit ging vor Gericht.

Das Urteil

 "Bauwerke können auch mobil sein und müssen nicht fest mit dem Boden verbunden sein", stellte das Landesarbeitsgericht Hes­sen klar. Die Minihäuser seien Bauwerke im Sinne des Tarifvertrags der Sozialkassen im Baugewerbe (VTV). Es genüge, wenn sie infolge ihrer eigenen Schwere auf dem Boden ruhten. Bei Wohn- und Lagercontainern sei dies bereits anerkannt, so das Urteil. Genau wie bei Fertighäusern, Gewächshäuser oder Masten, obwohl diese sich mit gewissem Aufwand an einen anderen Ort bewegen ließen.

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Minihäuser sollten jedoch an einem bestimmten Ort dauerhaft stehen, wenn auch nicht für immer. Das sei der entscheidende Unterschied zu Wohnmobilen, die für einen häufigen Ortswechsel gedacht seien. Die Häuser seien stattdessen eher mit Ferien-, Wochenend- oder Bootshäusern vergleichbar, betonte das Gericht. Sie sollten ein längeres Wohnen am gewählten Standort ermöglichen. Im Wesentlichen entspreche das auch der Einordnung im Bauordnungsrecht. Selbst Wohnmobile könnten als bauliche Anlage im Sinne des Bauordnungsrechts gelten, wenn sie dauerhaft auf einem Campingplatz abgestellt würden. Die "theoretisch bestehende" Möglichkeit des Umzugs war für die Richterinnen und Richter somit nicht entscheidend.

Kein reiner Schreinerbetrieb

Dem Gesamtgepräge nach gehöre der Betrieb damit zum Baugewerbe, urteilte das LAG. Anders wäre es nur gewesen, wenn der Betrieb hätte klarstellen können, dass seine überwiegende Tätigkeit auf dem Schreinerhandwerk liege. Das konnte die Firma allerdings nicht nachweisen: Sie hatte angegeben, man verrichte zu 60 Prozent Fahrzeugbau, zu 25 Prozent Zimmerei / Dachdeckerei / Tischlerei, zu zehn Prozent Trockenbau und zu  fünf bis 10 Prozent Malerarbeiten. Aussagen dazu ob, überhaupt Fachleute des Schreinerhandwerks beschäftigt wurden, fehlten ganz.

Der Betrieb musste die Beiträge an die Soka-Bau nachzahlen.

Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil vom 6. Februar 2026, Az.10 SLa 529/25 SK

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Text: / handwerksblatt.de

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