Wer sich im Homeoffice einen Kaffee aus der Küche holte, war bislang nicht gesetzlich unfallversichert. Das hat sich geändert.

Wer sich im Homeoffice einen Kaffee aus der Küche holte, war bislang nicht gesetzlich unfallversichert. Das hat sich geändert. (Foto: © langstrup/123RF.com)

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Wege im Homeoffice sind jetzt unfallversichert

Wer von zu Hause aus arbeitet, genießt ab sofort besseren Unfallversicherungsschutz. Dazu gehört auch der Gang zur Kaffeemaschine in den eigenen vier Wänden. Ebenfalls neu: Die Wege zur Kita oder Schule sind jetzt auch versichert.

Arbeitnehmer standen zwar bislang auch bei mobiler Arbeit – zum Beispiel im Homeoffice – schon unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Versichert waren neben der eigentlichen Arbeitstätigkeit auch sogenannte Betriebswege wie der Weg zum Drucker in einem anderen Raum. Anders als im Betrieb waren hingegen im eigenen Haushalt Wege, um zum Beispiel ein Getränk oder etwas zu essen zu holen oder zur Toilette zu gehen, regelmäßig nicht versichert.

"Diese Unterscheidung lässt sich vor dem Hintergrund der zunehmenden Bedeutung mobiler Arbeitsformen nicht aufrechterhalten", heißt es dazu in der Begründung für das geänderte Betriebsrätemodernisierungsgesetz. Daher bestimmt das Gesetz jetzt, dass bei mobiler Arbeit im selben Umfang Versicherungsschutz besteht, wie bei Ausübung der Tätigkeit am Arbeitsplatz.

Wege zur Kinderbetreuung sind jetzt versichert

Eine weitere Änderung gibt es bei dem Versicherungsschutz auf den Wegen, die Eltern zurücklegen, um ihre Kinder in eine externe Betreuung zu bringen. Für Beschäftigte, die im Betrieb arbeiten, gilt schon bisher: Wenn sie auf dem Weg zur Arbeit einen Umweg machen, um ihr Kind zur Kita oder zur Schule zu bringen, sind sie dabei weiterhin versichert. Für Eltern im Homeoffice waren Wege, um Kinder in Betreuung zu geben, bislang dagegen nicht versichert.

Das hat sich nun geändert: Wer sein Kind, das mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt lebt, aus dem Homeoffice zu einer externen Betreuung bringt, steht auf dem direkten Hin- und Rückweg unter Versicherungsschutz. Dies, so die Gesetzesbegründung, sei auch im Interesse der Unternehmen, um die neuen Beschäftigungsformen ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter abzusichern.

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Wortlaut

Diese Neuerung wird eingeführt durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz, das den  § 8 Sozialgesetzbuch VII ändert. Dort wird folgender Satz angefügt: "Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte." Außerdem wird Nummer 2 a. eingefügt: "Das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a. fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,".

Vereinfachung von Betriebsratswahlen

Das Betriebsrätemodernisierungsgesetz vereinfacht außerdem die Betriebsratswahlen und stärkt die Betriebsräte bei den Themen Weiterbildung, Einsatz von künstlicher Intelligenz und mobile Arbeit. Der Kündigungsschutz für Arbeitnehmer bei der Gründung eines Betriebsrats ist verbessert worden. Betriebsratssitzungen können nun ganz oder teilweise virtuell abgehalten werden.

Das Gesetz ist am 18. Juni 2021 in Kraft getreten. 

Quelle: DGUV

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Text: / handwerksblatt.de

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