Der Weg zum Briefkasten ist beim Versenden einer AU versichert
Wer seinem Arbeitgeber den "gelben Schein" per Post zuschickt und auf dem Weg zum Briefkasten stürzt, hat einen Arbeitsunfall. Das Bundessozialgericht verurteilte die gesetzliche Unfallversicherung zur Zahlung.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Arbeitsunfälle und die Folgen
Die Versendung der gelben Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung (AU) per Post ist zwar so gut wie Geschichte, weil die elektronische AU seit 2023 Pflicht ist. Aber für einen vergangenen Fall stellte das Bundessozialgericht klar: Auf dem Weg zum Briefkasten stehen Arbeitnehmer unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Es handele sich um einen sogenannten Wegeunfall.
Der Fall
Eine Arbeitnehmerin war arbeitsunfähig erkrankt. An selben Tag wollte sie ihre AU per Post an ihren Arbeitgeber senden. Sie stürzte jeoch auf dem Weg zum Briefkasten und zog sich Verletzungen zu. Ihre Krankenkasse zahlte für die medizinische Behandlung und Krankengeld. Die Berufsgenossenschaft lehnte allerdings die Regulierung ab mit der Begründung, der Sturz sei kein Arbeitsunfall. Die Krankenkasse zog vor Gericht und verlor in den ersten beiden Instanzen.
Das Urteil
Vor dem Bundessozialgericht (BSG) hatte die Krankenkasse in letzter Instanz Erfolg. Die Berufsgenossenschaft muss der Krankenkasse die gesamten Kosten für die Krankenbehandlung und das Krankengeld erstatten. Denn der Sturz sei ein Arbeitsunfall gewesen. Die Berufsgenossenschaft habe die Regulierung daher zu Unrecht abgelehnt, entschied das BSG. Die Ablehnung, sei "offensichtlich fehlerhaft" gewesen, weil ein Arbeitsunfall zweifelsfrei und ohne jegliche weitere Ermittlungen zu bejahen sei.
Arbeitnehmerin hat ihre gesetzliche Pflicht erfüllt
Die Arbeitnehmerin habe mit dem Versenden der AU ihre gesetzliche Nachweispflicht nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz erfüllt, ihrem Chef die Information über das voraussichtliche Ende der Arbeitsunfähigkeit zukommen zu lassen. Also "befand sie sich zum Zeitpunkt des Unfallereignisses auf einem ihrer versicherten Tätigkeit zuzurechnenden Betriebsweg", schreibt das Gericht.
Bundessozialgericht, Urteil vom 30. März 2023, Az. B 2 U 1/21 R
Die neue elektronische AU Künftig wird es wohl weniger Unfälle auf dem Weg zum Briefkasten geben: Seit dem 1. Januar 2023 läuft das elektronische Meldeverfahren (eAU). Das heißt, Arbeitgeber sollen nun die AU-Daten ihrer erkrankten Beschäftigen digital bei den Krankenkassen abrufen. Ein Ausdruck der Arbeitgeberausfertigung der AU ist damit nicht mehr notwendig. Für privat Krankenversicherte gilt dieses Verfahren nicht. Eventuell sind jedoch noch nicht alle Arbeitergeber auf das neue Verfahren vorbereitet. Ärzte sollten deshalb selbst entscheiden, ob sie den Ausdruck vorerst weiterhin erstellen, um nachträgliche Anfragen nach einer Papierbescheinigung zu vermeiden, rät die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) auf ihrer Website.
HB jetzt auch digital!Einfach hier klicken und für das digitale HB registrieren!
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
Kommentar schreiben