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HWK Trier | Mai 2025
Online-Seminar: Meisterwerk Betriebsübergabe
Wie man sein Unternehmen erfolgreich in die Zukunft führen kann, zeigt ein Online-Seminar der Handwerkskammer der Pfalz und der Handwerkskammer Trier.
Die Reparaturkosten für die Anlage betrugen rund 7.500 Euro. (Foto: © pierluigipalazzi/123RF.com)
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Mai 2025
Weil sie ihr Auto nicht korrekt in einer Waschstraße abstellte, muss eine Fahrerin den entstandenen Schaden ersetzen, urteilte das Landgericht Lübeck.
Häufig geht es vor Gericht um Fälle, in denen eine Waschanlage ein Auto beschädigt. Hier war es einmal umgekehrt: Das Landgericht Lübeck hat eine Kundin zu Schadensersatz verurteilt, nachdem diese falsch in die Waschanlage gefahren war.
In einer Selbstbedienungs-Waschanlage stellte eine Kundin ihr Fahrzeug nicht richtig ab: Anstatt zwischen den farbig markierten Begrenzungsschienen parkte sie es mit einem Rad auf eine der Schienen. Nachdem sie den Waschvorgang von außen gestartet hatte, stießen Teile der Waschanlage gegen das Fahrzeug und beschädigten so die Anlage. Die Reparaturkosten betrugen rund 7.500 Euro, die der Betreiber von ihr zurückverlangte.
Das Landgericht Lübeck verurteilte die Kundin und ihre Kfz-Haftpflichtversicherung zum Ersatz des Schadens. Denn sie habe eine vertragliche Pflicht verletzt: Entgegen den gut sichtbar angebrachten Benutzungshinweisen habe sie das Fahrzeug nicht in der Mitte positioniert, sondern sei auf die Begrenzungsschiene aufgefahren. Dennoch habe sie die Anlage gestartet, ohne vorher die Position des Fahrzeugs zu überprüfen und zu korrigieren.
Bereits durch die bauliche und farbliche Gestaltung der Schienen werde den Nutzern unmissverständlich signalisiert, dass das Fahrzeug zwischen den Begrenzungen abzustellen sei, betonte das Gericht. Die Kundin habe fahrlässig gehandelt. Sie habe auch nicht davon ausgehen können, dass die Anlage nicht starte, wenn das Fahrzeug nicht korrekt positioniert sei.
Eine derartige Konstruktion begründe auch kein Mitverschulden des Betreibers, vielmehr seien die Nutzungshinweise und die selbsterklärende Gestaltung der Anlage ausreichend, um Schäden zu verhindern, so das Gericht.
Landgericht Lübeck, Urteil, Az. 5 O 22/21
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