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HWK des Saarlandes | Oktober 2024
htw saar lädt ein zum Technologietag
Die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes lädt alle Interessierten am 24. Oktober herzlich zum Technologietag "Additive Fertigung" ein.
An der Leiter verhoben? Das kann ein Arbeitsunfall sein, muss es aber nicht. (Foto: © Elnur/123RF.com)
Vorlesen:
Arbeitsunfälle und die Folgen - Themen-Specials
Januar 2020
Eine verletzte Rotatorenmanschette-Sehne war nicht die Folge des Anhebens einer Leiter, und damit kein Arbeitsunfall eines Malers. Das sagt ein aktuelles Urteil.
Ein Maler litt unter einer traumatische Verletzung der Rotatorenmanschette. Das bloße Anheben einer Leiter war aber nicht die Ursache dafür und somit lag kein Arbeitsunfall vor, sagt das Sozialgericht Karlsruhe.
Ein Maler wollte eine 30 Kilogramm schwere Leiter auf die nächste Gerüstlage befördern. Hierzu hob er die Leiter mit nach vorn angewinkelten Armen langsam nach oben an. Bei diesem Vorgang verspürte er einen stichartigen Schmerz und einen Kraftverlust im rechten Schultergelenk. Er konnte die Leiter nicht mehr halten, die auf ihn zurückfiel und an der rechten Hüfte traf.
Die Berufsgenossenschaft erkannte nach Auswertung der medizinischen Unterlagen einen Defekt der Supraspinatussehnesie nicht als Unfallfolge an. Begründung: Der Unfall sei nicht geeignet gewesen, Schädigungen der rechten Schulter hervorzurufen. Auch die arthroskopischen Befunde sprächen für eher degenerative Veränderungen. Der Maler klagte auf Anerkennung der Verletzung als Arbeitsunfall.
Sein Klage blieb erfolglos. Die traumatische Verletzung der Sehne der Rotatorenmanschette setze nach medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen eine unnatürliche Zugbelastung der Sehne voraus. Eine solche unnatürliche Zugbelastung habe hier nicht vorgelegen, meinten die Richter. Vielmehr habe es sich um ein kontrolliertes Geschehen gehandelt. Bei der ärztlichen Erstuntersuchung seien auch keine äußeren Verletzungen an der Schulter zu erkennen gewesen. Auch der arthroskopische Befund belege vielmehr einen degenerativen Sehnenschaden.
Dass vor dem Unfall weder Funktionsbeeinträchtigungen des Schultergelenks vorgelegen hätten noch ärztliche Behandlungen erforderlich gewesen seien, führe zu keinem anderen Ergebnis, weil Schadensanlagen lange Zeit klinisch stumm verlaufen könnten. Der bloße zeitliche Zusammenhang zwischen einer versicherten Tätigkeit und dem Auftreten von Gesundheitsstörungen sei daher nicht geeignet, den ursächlichen Zusammenhang wahrscheinlich werden zu lassen. Der Unfall sei hier allein eine – rechtlich bedeutungslose – Gelegenheitsursache.
Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 27. Juni 2019, Az. S 1 U 3580/18
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