Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab.

Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab. (Foto: © ostill/123RF.com)

Vorlesen:

Kein Arbeitsunfall beim Renovieren für die Familie

Wer Tochter und Schwiegersohn bei der Sanierung des Eigenheimes hilft und sich dabei verletzt, steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das Sozialgericht Düsseldorf sah darin keinen Arbeitsunfall.

Bei Renovierungsarbeiten im Haus des Schwiegersohns erlitt ein Mann Verletzungen. Es handelte sich aber nicht um einen Arbeitsunfall, urteilte das Sozialgericht Düsseldorf. 

Der Fall

Ein Mann hatte seinem Schwiegersohn und seiner Tochter bei Renovierungsarbeiten an dessen Eigenheim geholfen. Dabei erlitt er einen Unfall und zog sich erhebliche Verletzungen zu. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Sie begründete das damit, dass die Voraussetzungen der sogenannten "Wie-Beschäftigung" nicht vorlägen. Vielmehr handele es sich bei dem engen Familienverhältnis um eine Sonderbeziehung, die nicht unter den Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 Sozialgesetzbuch VII falle. Dagegen klagte der Verletzte.

Das Urteil

Das Sozialgericht Düsseldorf sah ebenfalls keinen Arbeitsunfall. Eine "Wie-Beschäftigung" liege bei Arbeiten zugunsten der Familie nicht vor. Die Grundsätze der "Wie-Beschäftigung" beziehe diejenigen in den Kreis der gesetzlichen Unfallversicherung ein, die in fremdnütziger Weise "wie ein Beschäftigter tätig werden".

Familiäre Gefälligkeit

Zwar könnten grundsätzlich auch Verwandtschafts-, Freundschafts- und Gefälligkeitsdienste eine "Wie-Beschäftigung" begründen, betonte das Gericht. Dies gelte jedoch dann nicht, wenn die zum Unfall führende Tätigkeit in Art, Umfang und Dauer durch das verwandtschaftliche Verhältnis geprägt sei. Erleide jemand bei Renovierungen im Haus des Schwiegersohns – in dem auch die eigene Tochter und das Enkelkind leben – einen Unfall, so handele es sich lediglich um eine familiäre Gefälligkeit, welche nicht wie eine Beschäftigung zu werten sei. Außerdem ständen laut § 1618a BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) Eltern und Kinder in einem besonderen Pflichtverhältnis zueinander.

Das könnte Sie auch interessieren:

Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 30. Mai 2023, Az. S 6 U 284/20, rechtskräftig

DHB jetzt auch digital!Einfach hier klicken und für das digitale Deutsche Handwerksblatt (DHB) registrieren!

Text: / handwerksblatt.de

Das könnte Sie auch interessieren: