Bei einer erheblich längeren Umfahrung eines Staus auf dem Arbeitsweg riskiert man den Unfallversicherungsschutz.

Bei einer erheblich längeren Umfahrung eines Staus auf dem Arbeitsweg riskiert man den Unfallversicherungsschutz. (Foto: © Brian Jackson/123RF.com)

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Stau auf Heimweg umfahren: Kein Versicherungsschutz

Wenn man auf dem Arbeitsweg einen Stau großräumig umfährt, kann es passieren, dass die Berufsgenossenschaft einen Unfall nicht als Wegeunfall anerkennt. So geschehen bei einem angehenden Metallbauer.

Ein Metallbauer-Azubi hatte auf dem Nachhauseweg von der Arbeit einen Stau umfahren. Dabei erlitt er mit seinem Motorrad einen Unfall, als ihm ein abbiegendes Auto die Vorfahrt nahm. Der Auszubildende verletzte er sich an beiden Füßen sowie am Handgelenk.

Weil er aber nicht den direkten Weg genommen hat, will die gesetzliche Unfallversicherung nicht zahlen. Im Unfallzeitpunkt war der junge Metallbauer bereits 1,4 Kilometer vom direkten und üblichen Weg nach Hause abgewichen.

Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte es ab, dies als Arbeitsunfall anzuerkennen.

Begründung: Der Azubi habe sich zum Unfallzeitpunkt nicht auf dem direkten Weg von seiner Arbeitsstätte befunden. Es sei zwar richtig, dass am Unfalltag auf der Autobahn (die A 30) ein Stau gewesen sei. Jedoch sei der von dem Kläger gewählte Weg nach Hause verkehrsbedingt nicht nachzuvollziehen.

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Der Azubi erklärte, es habe sich durch den Stau auf der Autobahn auch auf anderen Straßen ein erheblicher Rückstau gebildet. Er sei daher lediglich einen Bogen gefahren, um nach Hause zu kommen.

Der Weg war achtmal länger als normal

Nach einer mündlichen Verhandlung hat sich das Sozialgericht Osnabrück der Einschätzung der beklagten Berufsgenossenschaft angeschlossen ( S 19 U 251/17).

Der Auszubildende habe zum Unfallzeitpunkt keinen durch die Wegeunfallversicherung geschützten Weg mehr zurückgelegt. Denn der von dem Kläger gewählte Weg betrug beim Abweichen von dem direkten Weg nur noch etwa 550 m bis zu seinem Zuhause.

Bis zur Unfallstelle war der Kläger bereits 1,4 Kilometer weitergefahren. Wäre er seinem Vortrag entsprechend noch weitergefahren, hätte er insgesamt einen Weg gewählt, der mehr als achtmal so lang war wie der normale restliche Heimweg. Zur Überzeugung des Gerichts haben für diesen längeren Weg keine Gründe vorgelegen, die es rechtfertigen, diesen unter den Schutz der Wegeunfallversicherung zu stellen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, es wurde Berufung eingelegt.

Text: / handwerksblatt.de

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