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HWK des Saarlandes | Mai 2026
Anlaufstelle für zirkuläres Bauen
Das Wirtschaftsministerium fördert die Handwerkskammer des Saarlandes mit rund 155.000 Euro beim Aufbau einer Beratungs- und Servicestelle für zirkuläres Bauen.
Eine betriebliche Veranstaltung muss die Merheit der Beschäftigten ansprechen, nicht nur die Fußballspielenden. (Foto: © tungphoto_Mongkol Chakritthakool/123RF.com)
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Mai 2026
Eine Arbeitnehmerin verletzte sich bei einem Fußball-Cup des Unternehmens am Knie. Das Sozialgericht Hannover sah darin aber keinen Arbeitsunfall.
Eine Arbeitnehmerin, die sich während des Fußball-Cups ihres Arbeitgebers am Knie verletzte, und einen Arbeitsunfall geltend machte, blieb vor dem Sozialgericht Hannover ohne Erfolg. Das Turnier habe nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden, weil es keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gewesen, so das Urteil.
Eine Mitarbeiterin nahm an dem Fußball-Cup ihres Arbeitgebers teil. Nach neun bundesweit ausgetragenen regionalen Vorrunden nahmen am Finaltag insgesamt 21 Mannschaften mit bis zu 15 Personen teil. Im Finale erlitt die Frau einen Kreuzbandriss. Sie verlangte später, dass die gesetzliche Unfallversicherung den Schaden reguliert, weil es sich um einen Arbeitsunfall gehandelt habe.
Unfallversicherung weigerte sich mit der Begründung, dass das Fußballturnier keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gewesen sei. Der Streit ging vor Gericht.
Das Sozialgericht (SG) Hannover sah keinen Arbeitsunfall. Denn das Fußballspielen habe nicht in einem sachlichen Zusammenhang mit ihrer versicherten Beschäftigung gestanden. Zwar könnten betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen grundsätzlich vom Versicherungsschutz erfasst sein, so das SG. Voraussetzung sei jedoch, dass sie im Interesse des Arbeitgebers liegen, von der Unternehmensleitung getragen werden und darauf abzielen, die Zusammengehörigkeit der Beschäftigten untereinander zu fördern.
Eine solche Veranstaltung müsse aber objektiv auf die Teilnahme der überwiegenden Anzahl der Beschäftigten angelegt sein, betonte das Gericht. Das sei hier aber nicht der Fall gewesen. Zwar habe das Unternehmen das Turnier ausgerichtet. Es stand aber nicht der gesamten Belegschaft von rund 3.900 Beschäftigten in der erforderlichen Weise offen. Wegen der regionalen Vorrundenturniere habe nur ein Teil der Beschäftigten aktiv teilnehmen können.
Zudem handelte es sich nach Überzeugung der Richterinnen und Richter um eine rein sportliche Veranstaltung, die vor allem Fußballspielende angesprochen habe. Passive oder nicht sportlich interessierte Beschäftigte wurden nicht einbezogen. Auch bei großzügiger Berechnung hätten höchstens 1.500 Personen von rund 3.900 Mitarbeitenden teilnehmen können. Auch Zuschauer aus der Belegschaft und eine Abschlussfeier änderten nach Auffassung des Gerichts daran nichts. Ein kommunikativer Austausch am Rande des Turniers genügte dem Gericht nicht, um eine echte betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung anzunehmen.
Somit handelte es sich bei der Verletzung nicht um einen Arbeitsunfall.
Sozialgericht Hannover, Urteil vom 16. April 2026 S 22 U 120/25
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