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Schreibt der Chef seinem Mitarbeiter ein qualifiziertes Zeugnis, muss er die Art der Tätigkeit möglichst genau & in der branchenüblichen Weise darstellen. (Foto: © pryzmat/123RF.com)
Vorlesen:
Schreibt der Chef seinem Mitarbeiter ein qualifiziertes Zeugnis, muss er die Art der Tätigkeit möglichst genau und in der branchenüblichen Weise darstellen. Hier klagte ein Maurer erfolgreich, dass seine Arbeit nicht konkret genug beschrieben wurde.
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz meinte, der Zeugnisanspruch sei nicht erfüllt. Das Gericht erklärte zwar, dass der Arbeitnehmer kein Zeugnis mit den genau von ihm gewünschten Tätigkeitsmerkmalen verlangen könne.
Tätigkeiten seien aber so vollständig und genau zu beschreiben, dass ein künftiger Arbeitgeber sich ein klares Bild machen könne. Unwesentliches könne verschwiegen werden, nicht jedoch Aufgaben und Tätigkeiten, die ein Urteil über Kenntnisse und die Leistungsfähigkeit erlaubten.
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Das könne bei einem Facharbeiter einen Beschreibungsaufwand erforderlich machen, weil die dem Berufsbild entsprechenden, charakteristischen Tätigkeiten, soweit sie anfielen, zu erwähnen seien. Dadurch müssen sich Aufgabengebiet und den berufsgemäß auszuführenden Arbeiten inhaltlich decken.
In diesem Fall sei die im Kern als Maurer/Maurerpolier umschriebene Gesamttätigkeit in ihrem Aufgabengebiet nicht erkennbar erläutert worden.
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Februar 2013, Az.: 6 Sa 468/12
Bei der Formulierung von Arbeitszeugnissen gelten die Grundsätze der Zeugniswahrheit und der Zeugnisklarheit. Bei der Tätigkeitsbeschreibung ist darauf zu achten, dass alle wesentlichen vom Arbeitnehmer erledigten Aufgaben enthalten sind, weil sie für die Einschätzung künftiger Arbeitgeber von Bedeutung sind. Bei der Tätigkeitsbeschreibung von Facharbeitern empfiehlt sich im Zweifel der Rückgriff auf amtliche Berufsbeschreibungen und ihre Merkmale.
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