Ärger droht der Kfz-Werkstatt immer dann, wenn der Kunde unzufrieden mit der Reparatur ist oder die Rechnung seiner Ansicht nach zu hoch ausfällt. Rechtsexperten geben Tipps, was zu tun ist.
Der Kunde beschwert sich, dass die Autoreparatur unnötig, fehlerhaft oder zu teuer war? Über die Rechnung kommt es regelmäßig zum Streit. ARAG Experten nennen hier Rechte und Pflichten von Handwerker und Auftraggeber.
Grundsätzlich gilt: Die Vergütung für die durchgeführten Arbeiten richtet sich nach dem Vertrag. Fehlt eine Vereinbarung, fällt laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) eine ortsübliche Vergütung an. Etwas anderes gilt nur, wenn Werkstatt und Kunde sich darüber geeinigt haben.
Pauschalpreis
Einigen sich Werkstatt und Kunde auf einen Pauschalpreis, so ist eine Abweichung hiervon im Grunde nicht möglich. Ergeben sich bei der Durchführung der Arbeiten erhebliche Änderungen zu Ungunsten der Werkstatt, so kann diese eine Anpassung der Vergütung verlangen.
Kostenvoranschlag
Hat die Werkstatt einen Kostenvoranschlag erstellt, so richtet sich ihre Vergütung grundsätzlich danach. Üblicherweise handelt es sich jedoch um einen unverbindlichen Kostenvoranschlag, bei dem sich die Werkstatt nicht auf die dargelegte Berechnung festlegen will.
Dennoch kann die Werkstatt bei Rechnungsstellung nicht unbegrenzt von der zugrunde liegenden Berechnung des Kostenvoranschlags abweichen. Akzeptiert wird im Allgemeinen eine Abweichung von zehn bis 20 Prozent. Entstehen voraussichtlich höhere Kosten, muss die Werkstatt dem Kunden dies mitteilen. Der Kunde hat dann ein Kündigungsrecht und muss nur die Leistungen zahlen, die bereits erbracht wurden.
Arbeiten ohne Auftrag
Reparaturen, die nicht beauftragt sind, kann die Werkstatt grundsätzlich nicht abrechnen. Der Kunde könnte dann nach dem BGB darauf bestehen, dass ein Rückbau durchgeführt wird.
Ist ein Rückbau wegen der Art der durchgeführten Arbeiten nicht möglich, so kann hieraus allerdings eine Vergütungspflicht des Kunden entstehen. Die Höhe der Vergütung richtet sich dann nach der tatsächlichen Wertsteigerung und dem subjektiven Nutzen für den Kunden. Sind sicherheitsrelevante Teile betroffen, kann eher von einem Nutzen für den Kunden ausgegangen werden. Dies gilt allerdings nur, solange die Reparatur im Verhältnis zum Wert des Fahrzeugs steht.
Bezahlen erst nach Abnahme
Die Vergütung wird mit der Abnahme des Kfz fällig. Der Kunde ist laut BGB verpflichtet, ein vertragsgemäß repariertes Auto abzunehmen. Wird für den Kunden allerdings bereits in der Werkstatt klar, dass der Vertrag nicht erfüllt wurde, so muss er auch die Rechnung nicht begleichen. Er kann vielmehr die vertragsgemäße Erfüllung verlangen.
Auch nach der Abnahme kann der Kunde bei einer noch ausstehenden Beseitigung eines Mangels die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung zurückhalten, nämlich mindestens in Höhe der doppelten für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten, besagt Paragraf 641 Absatz 3 BGB.
Probleme ergeben sich, wenn die Werkstatt Positionen in Rechnung stellt, die der Kunde nicht zu zahlen bereit ist. Zahlt der Kunde nämlich nicht, kann die Werkstatt das Fahrzeug grundsätzlich so lange zurückhalten, bis die Rechnung vollständig beglichen ist: Ihr steht ein so genanntes Unternehmerpfandrecht zu.
Dem Kunden bleiben dann zwei Möglichkeiten. Erstens: Er streitet sich mit der Werkstatt über die Positionen und nimmt dabei in Kauf, dass er das Fahrzeug erst nach Klärung und Zahlung erhält. Zweitens: Er zahlt zunächst und erhält sein Fahrzeug, muss sich aber dann anschließend mit der Werkstatt über die aus seiner Sicht erfolgte Überzahlung auseinandersetzen. Im letzteren Fall sollte der Kunde ausdrücklich erklären, dass er die Rechnung lediglich unter Vorbehalt und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht begleicht, um an sein Fahrzeug zu gelangen. Ein entsprechender Vermerk ist zumindest auf der Rechnung anzubringen, damit die Zahlung nicht als Anerkenntnis ausgelegt wird, raten ARAG Experten.
Beseitigung des Mangels
Ist eine Reparatur mangelhaft erfolgt, so kann der Kunde nach dem BGB die Beseitigung des Mangels durch die sogenannte Nacherfüllung verlangen. Ein Mangel liegt dann vor, wenn das Werk – in diesem Falle die Reparatur – nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Die Nacherfüllung erfolgt durch eine erneute Reparatur. Die Kosten der Nacherfüllung, insbesondere die Transport- und Arbeitskosten, hat auf jeden Fall die Werkstatt zu tragen. Entsteht durch den Mangel ein weiterer Schaden am Fahrzeug des Kunden, so kann dieser auch hierfür Ersatz verlangen.
Selbstvornahme
Hat die Werkstatt – in der Regel – zweimal erfolglos repariert, oder trotz Fristsetzung zu Unrecht die erneute Reparatur verweigert, stehen dem Kunden weitere Rechte zu. Hier kommt vor allem dem Recht auf Selbstvornahme besondere Bedeutung zu. Der Kunde kann den Mangel selbst oder durch Dritte, also auch durch eine andere Werkstatt, beseitigen lassen und Ersatz für die hierfür erforderlichen Aufwendungen verlangen.
Anerkannte Regeln der Kraftfahrzeugtechnik
Schwieriger wird es, wenn der Kunde davon ausgeht, dass die durchgeführten Arbeiten zur Beseitigung des Fehlers nicht erforderlich waren. Bedient sich der Kunde nämlich der Werkstatt nicht bloß zur Beseitigung eines bestimmten Defekts, sondern zunächst zur Suche der Ursache, liegen im Grunde zwei Aufträge vor. Geht die Werkstatt dann nach den anerkannten Regeln der Kraftfahrzeugtechnik und den möglicherweise vorliegenden Empfehlungen des Herstellers zur Lokalisierung des Fehlers vor, kann sie anschließend hierfür auch die Vergütung verlangen (Oberlandesgericht Köln, Az. 2 U 25/76).
Die Werkstatt muss allerdings wirtschaftlich vorgehen und darf nicht mit einer fernliegenden oder der teuersten Möglichkeit beginnen. Für den Kunden ergibt sich jedoch die Schwierigkeit, nachzuweisen, dass sich die Werkstatt gerade nicht an die anerkannten Regeln der Kraftfahrzeugtechnik gehalten hat. Hierfür wird er oft mangels ausreichender Fachkenntnis auf die Hilfe Dritter angewiesen sein. In Frage kommt dabei das Anrufen derSchiedsstelle im Deutschen Kfz-Gewerbe zur außergerichtlichen Klärung der Angelegenheit.
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Sachverständige
Sollte hierbei nicht das gewünschte Ergebnis erzielt werden, kann der Kunde einen Sachverständigen hinzuziehen. Das hierbei entstehende Gutachten wäre allerdings für den Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung als Privatgutachten anzusehen, dem der Richter bei seiner Beweiswürdigung nicht unbedingt zu folgen braucht.
Außergerichtliches Beweisverfahren
Zur rechtssicheren Feststellung der Erforderlichkeit der Arbeiten kann alternativ ein außergerichtliches Beweisverfahren durchgeführt werden. Wird hier festgestellt, dass die Werkstatt die Regeln der Kunst eingehalten hat, trägt der Kunde die Kosten des Sachverständigen und des außergerichtlichen Beweisverfahrens.
Quelle: ARAG
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