Der Kunde sollte genau wissen, wie die bankinternen Kompetenzen seiner Bankgesprächspartner aussehen.

Der Kunde sollte genau wissen, wie die bankinternen Kompetenzen seiner Bankgesprächspartner aussehen. (Foto: © Cathy Yeulet/123RF.com)

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Nicht zu unterschätzen: Stellvertreter beim Bankgeschäft

Für wichtige Dispositionen mit ihrer Bank sollten Betriebsinhaber nicht nur ihren direkten Ansprechpartner, sondern auch dessen Vertretung persönlich kennen. So lassen sich Krisen schneller meistern.

Stellvertreter werden von Geschäftspartnern häufig als die sprichwörtlich "zweite Wahl" wahrgenommen. Betriebsinhaber unterschätzen aber immer wieder, dass sie für wichtige Dispositionen in ihrer Bank nicht nur auf ihren unmittelbaren Ansprechpartner, sondern auch auf dessen Stellvertreter zurückgreifen können sollten.

Wie wichtig das sein kann, zeigt der folgende Praxisfall: Betriebsinhaber Hans-Dieter G. hat wie alle Unternehmer durch sein hohes persönliches Engagement viel Arbeit und wenig Zeit. Als Folge lehnte er es immer wieder ab, den Stellvertreter seines zuständigen Bankmitarbeiters bei seiner Hausbank kennen zu lernen. Trotz wiederholter Versuche seines Kundenberaters, ein persönliches Gespräch zu Dritt zu initiieren, kam es nicht zu einem solchen Treffen. G. entschuldigte sich zwar offiziell immer wieder mit dem Hinweis auf seine berufliche Belastung, tatsächlich hielt er ein solches Gespräch aber nicht für erforderlich, da er sich bei seinem unmittelbaren Ansprechpartner in der Bank gut betreut fühlte. Auch die mehrfachen Hinweise seines Steuerberaters, dass ein solches Gespräch vor allem zur persönlichen Kontaktaufnahme wichtig sei, überzeugten G. nicht. Bei eventuellen Problemen, so zeigte er sich bisher überzeugt, "wird sich in der Bank schon jemand finden, der mir hilft."

Da G. also keinen Wert auf ein Kennenlernen legt, liegt die Gesamtverantwortung der Bankverbindung nach wie vor ausschließlich beim erwähnten Kundenberater. Diese Situation hätte für ihn fast zu einer mittleren Katastrophe geführt. Denn während einer berufsbedingten Abwesenheit von G. erhielt sein Steuerberater einen dringenden Anruf einer Bankmitarbeiterin. Diese bat um sofortigen Kontoausgleich des Geschäftskontos von G., da "ansonsten eine vorliegende Lastschrift über rund 1.500 Euro nicht eingelöst werden kann".

Bankmitarbeiterin ohne Handlungsspielraum

Hintergrund war, dass sich der für G. zuständige Kundenberater im Urlaub befand. Daher wandte sich die Bankmitarbeiterin, die G. gar nicht kannte, an dessen Steuerberater. Sie bat nun im Gespräch mit dem Steuerberater um Verständnis für ihre Position, bei der sie auf Grund der bankinternen Anweisungen "keinerlei Handlungsspielraum" besitzt. Da G. auch von seinem Steuerberater nicht zu erreichen war, drohte die Lastschrift tatsächlich zu "platzen" und nicht eingelöst zu werden.

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Wäre es so weit gekommen, hätte dies erhebliche Folgen für G. haben können: Beim Einreichen der Lastschrift handelte es sich nämlich um einen wichtigen Vorlieferanten seines Betriebs, der mit G. zwar viele Jahre zusammenarbeitet, ihm dennoch aber nicht zwingend freundschaftlich verbunden ist. Eine nicht eingelöste Lastschrift hätte also zu erheblichen negativen Folgen für die Geschäftsverbindung geführt. Die Situation wurde letztlich vom Steuerberater gerettet: Dieser stellte G. den erforderlichen Betrag durch eine Umbuchung von einem weiteren Konto von G. bei einer anderen Bank, bei dem er als Steuerberater eine Vollmacht besitzt, zur Verfügung, so dass die Lastschrift ordnungsgemäß eingelöst werden konnte.

Fehleinschätzung des Kunden

Nach seiner Rückkehr war G. mehr als überrascht, da er nach seiner Überzeugung davon ausging, dass ein solcher Vorgang völlig unmöglich sei und seine Bank "doch wohl für eine angemessene Urlaubsvertretung eines verantwortlichen und vor allem entscheidungskompetenten Mitarbeiters sorgen müsse". Hier unterlief G. allerdings eine Fehleinschätzung: Die Bank hat den internen Übergang im Urlaubsfall eines Mitarbeiters durchaus klar geregelt, indem sie die erwähnte Kundenberaterin mit der Überwachung der Kontoführung von G. beauftragte. Weitergehende Kompetenzen und Entscheidungsfreiräume waren mit dieser Überwachung aber nicht verbunden.

Mehr noch: Die Kundenberaterin hätte den Steuerberater noch nicht einmal anrufen müssen und die Einlösung der Lastschrift auch ohne diese Kontaktaufnahme sofort verweigern können. Es spricht vielmehr für die Bankmitarbeiterin, dass sie – vermutlich wegen der langjährigen Geschäftsverbindung ihres Arbeitgebers zu G. – diesen letztlich erfolgreichen Versuch zur Lösung des Problems unternahm.

Kunde ist verantwortlich

Die Haltung von Kreditinstituten lautet in diesem Punkt: Grundsätzlich ist der Kunde für die tagesaktuellen Finanzdispositionen auf seinen Geschäfts- und Privatkonten selbst verantwortlich. Wenn zu erwarten ist, dass Lastschriften vorgelegt werden, muss er also entweder für Kontodeckung oder für einen ausreichenden Kreditrahmen sorgen. Selbstverständlich kann er vom jeweiligen Bankmitarbeiter bei der Disposition unterstützt werden.

Dies war bei G. bisher der Fall: Sein Kundenberater, aber eben nur er, ist in der Lage, auch sehr kurzfristig vorübergehende Krediterhöhungen zu genehmigen. Befindet sich dieser aber vorübergehend nicht in der Bank und gibt es keinen offiziellen Stellvertreter mit vergleichbaren Kompetenzen, kann genau das passieren, was bei G. beinahe zu einem Problem geführt hätte. Immerhin vereinbarte er daraufhin kurzfristig ein "Vierergespräch" mit seinem Kundenberater, dessen offiziellem Stellvertreter und seinem Steuerberater.

Checkliste

  • Kreditinstitute legen großen Wert auf die gegenseitige Kommunikation mit ihren Geschäftskunden. Betriebsinhaber unterschätzen aber immer wieder, dass sie für wichtige Bankdispositionen nicht nur auf ihren dortigen, unmittelbaren Ansprechpartner, sondern auch auf dessen Stellvertreter zurückgreifen können sollten;

  • Betriebsverantwortliche sollten diesen Stellvertreter ebenso wie den Kundenberater persönlich und nicht nur aus Telefongesprächen oder aus dem Schriftverkehr mit der Bank kennen. In der Regel lässt sich nur durch persönliche Wertschätzung Vertrauen auf der Grundlage gegenseitiger Verlässlichkeit entwickeln;

  • Der Kunde sollte genau wissen, wie die bankinternen Kompetenzen seiner Bankgesprächspartner aussehen. Auf der anderen Seite muss in Abwesenheit des Betriebsinhabers dessen Vertretung ebenfalls in vollem Umfang geregelt sein. Hier spielt in der Regel der Steuerberater, dessen Zuständigkeiten im Hinblick auf die jeweiligen Banken ebenso klar festgelegt sein sollten, eine wichtige Rolle. Ob ein(e) bewährte(r) Praxismitarbeiter(in) darüber hinaus im Vertretungsfall finanzielle Kompetenzen erhält, hängt von den individuellen Gegebenheiten des Betriebs ab.

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Text: / handwerksblatt.de

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