Die Schließung der Gastronomie im April 2021 war ein erheblicher Eingriff in die Berufsfreiheit, aber gerechtfertigt.

Die Schließung der Gastronomie im April 2021 war ein erheblicher Eingriff in die Berufsfreiheit, aber gerechtfertigt. (Foto: © Daniil Peshkov/123RF.com)

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Corona: Betriebsschließungen waren verfassungsmäßig

Restaurants, Cafés und Kneipen durften in den Hochphasen der Corona-Pandemie zeitweise geschlossen werden. Das Bundesverfassungsgericht wies die Beschwerde einer Gastronomin jetzt ab.

Die im Frühjahr 2021 durch die sogenannte Bundesnotbremse ausgelöste Schließung der Gastronomie war verfassungskonform, entschied das Bundesverfassungsgericht und nahm eine entsprechende Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Es liege zwar ein erheblicher Eingriff in die Berufsfreiheit der klagenden Restaurantbetreiberin vor, dieser sei aber gerechtfertigt. Die Richter bezogen sich dabei auch auf ihre Entscheidung vom November 2021, in der sie bereits die Bundesnotbremse als verfassungskonform beurteilt hatten.

Der Fall

Die Betreiberin eines Berliner Restaurants hatte die Verfassungsbeschwerde eingelegt. Sie hatte zwischen dem 24. April und dem 18. Mai 2021 ihre Gaststätte schließen müssen, weil die Bundesnotbremse des § 28 b des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) dieses vorschrieb. Es war nur noch möglich, außer Haus zu liefern und zu verkaufen. Die Gastronomin sah durch diese Maßnahmen ihre Berufsfreiheit nach Artikel 12 Grundgesetz verletzt.

Die Entscheidung

Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits im November 2021 die Bundesnotbremse für rechtswirkam erklärt. Damals bezog sich die Entscheidung aber nur auf Ausgangsbeschränkungen und Schulschließungen. Doch auch die Schließung der Gastronomie sei mit der Verfassung vereinbar, teilten die Karlsruher Richter am 10. Mai 2022 mit. Zwar liege ein erheblicher Eingriff in die Berufsfreiheit der Restaurantbetreiberin vor, der allerdings gerechtfertigt sei. Die Eingriffswirkung sei dadurch nochmal verstärkt worden, dass die Restaurantbetreiberin bereits seit November 2020 unter ähnlichen Bedingungen schließen musste.

Allerdings sei der Eingriff dadurch abgemildert worden, dass ein regional differenzierter Ansatz gewählt und die Maßnahme befristet waren. Außerdem sei der Außer-Haus-Verkauf weiter möglich gewesen. Auch die begleitenden staatlichen Hilfsprogramme hätten "für einen hinreichenden Ausgleich zwischen den verfolgten besonders bedeutsamen Gemeinwohlbelangen und den erheblichen Grundrechtsbeeinträchtigungen gesorgt".

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Schutz von Leben und Gesundheit ging vor

Auch habe angesichts der Dynamik des Infektionsgeschehens im April 2021 eine besondere Dringlichkeit bestanden, Leben und Gesundheit sowie die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems zu schützen. Diese Belange primär durch Kontaktbeschränkungen zu erreichen, sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. "Der Schutz von Gesundheit und Leben ist ein legitimer Zweck, dessen Verfolgung selbst schwere Eingriffe in die Berufsfreiheit zu rechtfertigen vermag", so die Entscheidung wörtlich.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 23. März 2022, Az.1 BvR 1295/21 

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Text: / handwerksblatt.de