Die Corona-Pandemie bedeute eine "äußerste Gefahrenlage", die Grundrechtseingriffe rechtfertige, sagt das Bundesverfassungsgericht.

Die Corona-Pandemie bedeute eine "äußerste Gefahrenlage", die Grundrechtseingriffe rechtfertige, sagt das Bundesverfassungsgericht. (Foto: © Kateryna Kon/123RF.com)

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Die Bundesnotbremse war verfassungskonform

Mehrere Verfassungsbeschwerden gegen die Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen der Bundesnotbremse blieben in Karlsruhe erfolglos.

Das Bundesverfassungsgericht hat die sogenannte Bundesnotbremse zur Eindämmung der Corona-Pandemie als verhältnismäßig bewertet. Sie war im April 2021 mit dem vierten Bevölkerungsschutzgesetz als damaliger § 28b Infektionsschutzgesetz in Kraft getreten und ordnete automatische Beschränkungen bei bestimmten Inzidenzwerten an. Im Eilverfahren hatte es das Bundesverfassungsgericht im Mai aufrechterhalten. Jetzt entschied das Gericht in der Hauptsache über einen Teil der Beschränkungen: Ausgangssperren und Kontaktbeschränkungen sowie Schulschließungen.

Die Bundesnotbremse war kein unzulässiger Eingriff in die Grundrechte, lauten die Urteile. Die Karlsruher Richter erklärten, Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen hätten "in der Gesamtheit dem Lebens- und Gesundheitsschutz" sowie der Aufrechterhaltung des Gesundheitssystems gedient. Auch das Verbot von Präsenzunterricht habe das Recht auf schulische Bildung nicht verletzt.

Eingriffe in Grundrechte waren verhältnismäßig

Die Richter räumen ein, dass die Maßnahmen zwar erheblich in verschiedene Grundrechte eingriffen. Aber "die hier zu beurteilenden Kontakt- und selbst die Ausgangsbeschränkungen in der äußersten Gefahrenlage der Pandemie mit dem Grundgesetz vereinbar; insbesondere waren sie trotz des Eingriffsgewichts verhältnismäßig", erklärte das Gericht in seiner Pressemitteilung.

Wegen hoher Corona-Inzidenzen waren am 23. April 2021 mit der Bundesnotbremse Regelungen zu nächtlichen Ausgangssperren und Kontaktbeschränkungen in Kraft getreten. Überschritt die Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen den Inzidenzwert von 100, durften in den betroffenen Städten oder Landkreisen Personen ihre Wohnungen zwischen 22.00 und 5.00 Uhr morgens nur aus wichtigem Grund verlassen. Weiter gab es Schulschließungen, wenn der Inzidenzwert an mehreren Tagen über 165 lag. Die Maßnahmen endeten zum 30. Juni 2021.

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Konsequenzen für aktuelle Maßnahmen

Über die Konsequenzen aus der Entscheidung und mögliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie werden die Ministerpräsidenten der Länder mit der geschäftsführenden Bundeskanzlerin Angela Merkel und Nachfolger Olaf Scholz am 2. Dezember beraten.

"Es ist gut, dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes nun Rechtssicherheit für den weiteren Umgang und den zulässigen Instrumentenkasten im Kampf gegen Corona geschaffen hat. Allerdings sollte das Urteil nicht als Aufforderung gedeutet werden, sogleich die maximalen Corona-Maßnahmen flächendeckend anzuwenden, die dann in der Regel mit einer maximalen Betroffenheit auch zahlreicher Handwerksbetriebe Hand in Hand gehen", sagte Hans Peter Wollseifer, Präsident des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH).

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19. November 2021, Az. 1 BvR 781/21, 1 BvR 889/21, 1 BvR 860/21, 1 BvR 854/21, 1 BvR 820/21, 1 BvR 805/21, 1 BvR 798/21 sowie 1 BvR 971/21, 1 BvR 1069/21 (zu Schulschließungen)

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Text: / handwerksblatt.de

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