Laden zu, Taschen leer! Entschädigung für seine Umsatzeinbußen bekam der Wirt nicht. Dafür aber einen Überbrückungszuschuss

Laden zu, Taschen leer! Entschädigung für seine Umsatzeinbußen bekam der Wirt nicht. Dafür aber einen Überbrückungszuschuss (Foto: © alexkalina/123RF.com)

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Keine Entschädigung für Corona-Schließung

Betriebsführung

Ein Gastwirt musste seine Kneipe im Corona-Lockdown schließen. Eine Entschädigung bekommt er dafür nicht, entschied das Landgericht Hannover.

Ein Gastronom kann vom Land Niedersachsen keine Entschädigung für die Umsatzverluste während des coronabedingten Lockdowns verlangen. Das Infektionsschutzgesetz gebe ihm keinen Anspruch, urteilte das Landgericht Hannover.

Der Fall

Eine Gaststätte musste wegen der niedersächsischen Corona-Verordnungen in der Zeit vom 28. März bis zum 10. Mai 2020 komplett geschlossen bleiben. Die Mitarbeiter gingen in Kurzarbeit und der Inhaber erhielt einen Überbrückungszuschuss von insgesamt 20.000 Euro. Niemand von ihnen war an Covid-19 erkrankt, auch einen Ansteckungsverdacht gab es nicht. Der Gastwirt verlangt nun Entschädigung für seine Umsatz- und Gewinneinbußen aus dieser Zeit.

Das Urteil

Das Landgericht Hannover wies ihn ab. Es gebe keine Rechtsgrundlage für eine Entschädigung. Das Bundesinfektionsschutzgesetz sehe keine ausdrückliche Regelung vor, erklärten die Richter. Dies entspreche dem Willen des Gesetzgebers, der auch im Zuge einer Gesetzesänderung im März 2020 bewusst darauf verzichtet habe, eine Entschädigung für die flächendeckenden Schließungsanordnungen zu regeln. Das Landespolizeirecht enthalte zwar grundsätzlich eine Entschädigungsregelung, aber das Bundesgesetz gehe vor. 

Auch aus allgemeinem Staatshaftungsrecht ergibt sich kein Entschädigungsanspruch, da dem Kläger durch die eine Vielzahl von Wirtschaftszweigen betreffenden Maßnahmen kein individuelles Sonderopfer auferlegt worden sei.

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Landgericht Hannover, Urteil vom 9. Juli 2020, Az. 8 O 2/20; nach Verzicht auf die Berufung ist damit eine der bundesweit ersten Gerichtsentscheidungen zu Corona-Entschädigungsklagen rechtskräftig. Genauso beurteilte das Landgericht Heilbronn am 29. April 2020, Az.: I 4 O 82/20  die Rechtslage. Obergerichtliche Rechtsprechung gibt es hierzu noch nicht. 

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Text: / handwerksblatt.de