Wie ein Corona-Hygienekonzept dokumentiert werden muss, erklärt die BG Bau.

Wie ein Corona-Hygienekonzept dokumentiert werden muss, erklärt die BG Bau. (Foto: © Jan-Peter Schulz - BG BAU)

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Corona: Handlungshilfe für ein betriebliches Hygienekonzept

Jedes Unternehmen in Deutschland muss momentan ein Hygienekonzept für die Coronavirus-Pandemie vorweisen. Wie man das dokumentiert und welche Maßnahmen notwendig sind erklärt die BG BAU.

Jedes Unternehmen in Deutschland muss derzeit ein Hygienekonzept für die Corona-Virus-Pandemie vorweisen. Darin muss dokumentiert sein, wie die Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festgelegt und umgesetzt werden. Das sieht die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundesarbeitsministeriums vom 12. März 2021 vor.

Hygienemaßnahmen festlegen und dokumentieren

Die BG BAU hat eine Vorlage für Unternehmen des Baugewerbes und des Gebäudereinigerhandwerks erstellt, mit der die Unternehmen ihre Hygienemaßnahmen festlegen und dokumentieren können. Entweder für das ganze Unternehmen oder für einzelne Bereiche.

Außerdem kann in der Vorlage erfasst werden, wer im Betrieb für einzelne Maßnahmen wie die Beschränkung der Kontaktpersonen, die Lüftungsregeln oder das Angebot von Schnelltests verantwortlich ist und welche Mitarbeiter in welchen Abteilungen sie konkret betreffen. 

Hygienekonzept muss allen Beschäftigten zugänglich sein

Haben die Unternehmen die Tabelle ausgefüllt, dann haben sie ein Dokument in der Hand, mit dem sie die Vorgaben des BMAS zum Hygienekonzept erfüllen können, schreibt die BG BAU. Dieses Konzept muss übrigens allen Beschäftigten zugänglich gemacht werden.

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung gilt zunächst zeitlich befristet bis zum 30. April 2021. Über eine Verlängerung entscheidet die gemeinsame Bund-Länder-Konferenz.

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Folgende Arbeitsschutzregeln gelten aktuell und bis 30. April 2021  

  • Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m zu anderen Personen;
  • Tragen von Mund-Nase-Schutz (medizinische Gesichtsmasken), wo dies nicht möglich ist.
  • In Kantinen und Pausenräumen muss ebenfalls der Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden.
  • Arbeitgeber müssen Flüssigseife und Handtuchspender in Sanitärräumen bereitstellen.
  • Regelmäßiges Lüften muss gewährleistet sein.
  • Arbeitgeber sind verpflichtet, Homeoffice anzubieten.
  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten das Angebot annehmen, soweit sie können.
  • Müssen Räume von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden, müssen pro Person zehn Quadratmeter zur Verfügung stehen.
  • In Betrieben ab zehn Beschäftigten müssen diese in möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen eingeteilt werden.
  • Arbeitgeber müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken (Mund-Nasen-Schutz) zur Verfügung stellen.

Quelle: BMAS

Hintergrund Die BG BAU ist die gesetzliche Unfallversicherung für die Bauwirtschaft und baunahe Dienstleistungen mit etwa 2,9 Millionen Versicherten in über 500.000 Betrieben und zirka 50.000 privaten Bauvorhaben.  

Text: / handwerksblatt.de

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