Als "Rotzlappen" bezeichnete der Mann eine Corona-Schutzmaske.

Als "Rotzlappen" bezeichnete der Mann eine Corona-Schutzmaske. (Foto: © gioiak2/123RF.com)

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Handwerker verweigert Maske und wird fristlos gefeuert

Ein Servicetechniker wollte im Job keine Maske tragen. Er legte seinem Chef unter dem Betreff "Rotzlappenbefreiung" ein Attest vor. Dafür wurde er entlassen. Zu Recht, urteilte das Arbeitsgericht Köln.

Weil er sich hartnäckig weigerte, beim Kundentermin eine Maske zu tragen und auch auf eine Abmahnung nicht reagierte, wurde ein Servicetechniker entlassen. Das Arbeitsgericht Köln bestätigte die außerordentliche Kündigung als rechtmäßig.

Der Fall

Ein Servicetechniker im Außendienst hatte wegen der Pandemie von seinem Arbeitgeber die allgemeine Anweisung, bei Außendiensteinsätzen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Anfang Dezember 2020 weigerte sich der Mann, einen Serviceauftrag bei einem Kunden zu erledigen, weil der ausdrücklich auf dem Tragen einer Maske bestand. Erst im Juni 2021 reichte der Techniker ein im Juni 2020 auf Blankopapier ausgestelltes ärztliches Attest bei seinem Chef ein, mit dem Betreff "Rotzlappenbefreiung". Darin stand, dass es für den Kläger "aus medizinischen Gründen unzumutbar ist, eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne der SARS-COV-2 Eindämmungsmaßnahmenverordnung zu tragen".

Das Attest erkannte der Chef mangels "konkreter nachvollziehbarer Angaben" nicht an. Er wollte aber die Kosten für den medizinischen Mund-Nasen-Schutz übernehmen. Nachdem der Mann den Serviceauftrag weiterhin ablehnte, mahnte der Arbeitgeber ihn zunächst ab. Auch das blieb ohne Erfolg, der Techniker stellte sich weiter stur. Daraufhin kündigte man ihm fristlos, wogegen der Mann Klage erhob.

Das Urteil

Das Arbeitsgericht Köln hat die Klage abgewiesen. Mit seiner beharrlichen Weigerung, beim Außentermin die vom Chef angeordnete und vom Kunden verlangte Maske zu tragen, habe der Mann wiederholt gegen seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen verstoßen. Eine Rechtfertigung hierfür ergebe sich auch nicht aus dem vorgelegten Attest, erklärte das Gericht. Zum einen sei das Attest nicht aktuell gewesen. Zum anderen sei ein Attest ohne konkrete Diagnose eines Krankheitsbildes nicht hinreichend aussagekräftig, um eine Befreiung von der Maskenpflicht aus gesundheitlichen Gründen zu rechtfertigen.

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Schließlich bestünden Zweifel an der Ernsthaftigkeit der vom Arbeitnehmer behaupteten medizinischen Einschränkungen, da er selbst den Mund-Nasen-Schutz als "Rotzlappen" bezeichnet habe und dem Angebot einer betriebsärztlichen Untersuchung nicht nachgekommen sei.

Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 17. Juni 2021, Az. 12 Ca 450/21, (noch nicht rechtskräftig, da Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln möglich)

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Text: / handwerksblatt.de

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