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Dezember 2021
Die Betreiberinnen eines Kosmetikstudios und eines Tattoostudios in MV haben sich erfolgreich gegen die 2G-Regel gewehrt. Dass Friseure weiter unter 3G-Bestimmungen arbeiten dürfen und Kosmetiker nicht verletze den Gleichbehandlungsgrundsatz, so das Verwaltungsgericht in Schwerin.
Das Verwaltungsgericht in Schwerin hat den Anträgen der Betreiberinnen eines Kosmetikstudios und eines Tattoostudios, die sich gegen die in der Corona-Landesverordnung angeordnete 2G-Regel und 2G-Plus-Regel gewandt hatten, weitestgehend stattgegeben.
Das Gericht hatte am 16. und 17. Dezember 2021 entschieden, dass es den Antragstellerinnen erlaubt ist, ihre Studios unter 3G-Bedingungen mit Hygienemaßnahmen - insbesondere mit qualifizierter Mund-Nasen-Bedeckung - zu öffnen. Nur Gesichtsbehandlungen seien mit Blick auf die Pflicht zum Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung nicht zulässig.
Die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Schwerin haben allerdings noch keine Rechtskraft eine Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern ist möglich.
Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die 2G-Regel und die 2G-Plus-Regel für das Tattoo- und Kosmetikstudio der Antragstellerinnen mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz unvereinbar sei, denn Friseure dürfen in MV unter 3G-Regeln öffnen.
Die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes sei auch nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Überdies seien die 2G-Regel und die 2G-Plus-Regel auch unverhältnismäßig, weil der vollständige Ausschluss von Ungeimpften nicht erforderlich sei, so die Richter in Schwerin.
Bei körpernahen Dienstleistungen handele es sich typischerweise um eine eins-zu-eins-Betreuung. Durch die Pflicht zum Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung und durch eine Testung - sowohl des Personals als auch der Kundschaft - könne das Infektionsrisiko wesentlich verringert werden, heißt es in einer Pressemitteilung des Gerichts.
Der Präsident des Sächsischen Handwerkstages, Jörg Dittrich, begrüßt die Entscheidung. Ein deutsches Gericht habe sich erstmals mit der Frage auseinandergesetzt, ob per Corona-Landesverordnung für die Berufsausübung von Kosmetikern und Friseuren Regeln unterschiedlicher Tragweite erlassen werden dürfen.
Das Ergebnis lasse aufhorchen, so Dittrich. Auch in Sachsen habe sich unter Beschäftigten im Kosmetikhandwerk viel Unmut angestaut. "Zumal diese ihr Gewerbe hierzulande bis auf Weiteres überhaupt nicht ausüben dürfen. Wir fordern die sächsische Landespolitik auf, Kosmetiker und Friseure bei der Gewerbeausübung unter Corona-Auflagen prinzipiell gleichzustellen."
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