Der Gebäudereiniger arbeitet bei einem Unternehmen, dessen Corona-Hygienekonzept 2020 bestimmte, dass Rückkehrer aus einem Risikogebiet danach 14 Tage lang den Betrieb nicht betreten durften – und zwar ohne Bezahlung.

Der Gebäudereiniger arbeitet bei einem Unternehmen, das Rückkehrer aus einem Risikogebiet 14 Tage lang den Betrieb nicht betreten ließ – und zwar ohne Bezahlung. (Foto: © prudencio alvarez/123RF.com)

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Negativer PCR-Test: Chef muss Mitarbeiter arbeiten lassen und zahlen

Ein Gebäudereiniger durfte nach seiner Reise in ein Risikogebiet nicht an den Arbeitsplatz zurückkehren, obwohl er einen negativen PCR-Test und ein Attest vorweisen konnte. Der Chef muss ihm nun für die ausgefallene Zeit den Lohn nachzahlen, entschied das Bundesarbeitsgericht.

Der Arbeitgeber schickte den Mitarbeiter nach seiner Reise in die Türkei in Quarantäne und zahlte 14 Tage lang keinen Lohn, obwohl der entsprechend den rechtlichen Vorgaben mehrere negative PCR-Tests vorlegte und ein ärztliches Attest über seine Gesundheit. So geht es nicht, meinte das Bundesarbeitsgericht und verurteilte das Unternehmen zur Zahlung von Lohn für die ausgefallene Zeit.

Der Fall

Der Gebäudereiniger arbeitet bei einem Unternehmen, dessen Corona-Hygienekonzept 2020 bestimmte, dass Rückkehrer aus einem Risikogebiet danach 14 Tage lang den Betrieb nicht betreten durften – und zwar ohne Bezahlung.

Die Coronaverordnung von Berlin bestimmte 2020 jedoch, dass die Quarantänepflicht nicht für Personen gilt, die über ein ärztliches Attest nebst aktuellem negativem PCR-Tests verfügen, der höchstens 48 Stunden vor Einreise vorgenommen wurde, und die keine Symptome aufweisen. Der Mann war aus der Türkei zurückgekehrt, die zu dieser Zeit als Corona-Risikogebiet ausgewiesen war. Vor der Ausreise unterzog er sich einem PCR-Test, der ebenso wie der erneute Test nach Ankunft in Deutschland negativ war. Sein Arzt attestierte ihm Symptomfreiheit.

Der Arbeitgeber verweigerte dem Gebäudereiniger für die Dauer von 14 Tagen den Zutritt zum Betrieb und zahlte keine Arbeitsvergütung. Dagegen klagte der Mitarbeiter und verlangte 1.512,47 Euro brutto.

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Das Urteil

Das Bundesarbeitsgericht gab dem Arbeitnehmer recht. Denn das Unternehmen befand sich mit der Annahme der angebotenen Arbeitsleistung in Verzug, urteilten die Erfurter Richter. Das Betretungsverbot sei kein Hinderungsgrund für die Zahlung, da es vom Unternehmen selbst ausgegangen sei, nicht vom Mitarbeiter.

Die Weisung, dem Betrieb für die Dauer von 14 Tagen ohne Zahlung des Arbeitsentgelts fernzubleiben, war außerdem unbillig nach §106 GewO und daher unwirksam, so das Urteil. Der Arbeitgeber habe dem Mann nicht ermöglicht, durch einen weiteren PCR-Test eine Infektion weitgehend auszuschließen. Hierdurch hätte es den erforderlichen und angemessenen Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer erreichen und einen ordnungsgemäßen Betriebsablauf sicherstellen können.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10. August 2022, Az. 5 AZR 154/22 

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Text: / handwerksblatt.de

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