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HWK Trier | August 2022
Neue Meisterkurse starten im September – noch Plätze frei
Im September starten die neuen Meisterkurse der Handwerkskammer Trier. Interessierte können sich noch anmelden!
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Mobilität | August 2022
Vom simplen Zelt bis zum Luxusliner oder Expeditionsmobil – der CARAVAN SALON zeigt die komplette Bandbreite für Outdoor-Enthusiasten. Welche Neuheiten auf den Ständen der Aussteller zu entdecken sind, verrät diese kleine Übersicht.
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Juni 2012
Wird eine Reinigungskraft von ihrem Arbeitgeber in verschiedenen Objekten vormittags und nachmittags eingesetzt und hat sie zwischen den Einsätzen frei, so kann sie für diese Zwischenzeit keinen Lohn verlangen.
Das sagt das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein. Ist die Zeit zur freien Verfügung – also Freizeit – und werden die An- und Abfahrzeiten vom Chef vergütet, so genügt dies nach Ansicht der Richter.
Laut allgemeinverbindlichem Rahmentarifvertrag für das Gebäudereinigerhandwerk (RTV) wird das Tarifentgelt nur für die wirklich geleistete Arbeitszeit gezahlt. Er legt fest, dass die zu vergütende Arbeitszeit regelmäßig an der Arbeitsstelle beginnt und endet sowie dass nur die Wegezeit zwischen Beginn und Ende als Arbeitszeit gilt. Diese Regelung sei nicht zu beanstanden, erklärten die Richter.
Das gelte auch dann, wenn die Zwischenzeit kaum individuell zu gestalten sei und oftmals nicht sinnvoll genutzt werden könnte, wie die Klägerin argumentiert hatte. Maßgeblich sei nur der in der Tarifnorm erklärte Wille der Tarifvertragsparteien, so das Gericht. Zudem sei ein Tarifvertrag immer ein ausgehandeltes Gesamtergebnis, für dessen Erzielung beide Tarifvertragsparteien Kompromisse eingingen.
Das Landesarbeitsgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.März 2012, Az.: 3 Sa 440/11
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