Bau: Schweigen zum Nachtrag kann Zustimmung sein
Reagiert der Bauherr nicht auf ein Nachtragsangebot, lässt die Leistungen aber ohne Kommentar ausführen, muss er dafür zahlen. Das Oberlandesgericht Brandenburg sieht darin eine stillschweigende Zustimmung.
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Ignoriert der Auftraggeber Nachtragsangebote, lässt die darin angebotenen Leistungen aber widerspruchslos beenden, muss er sie bezahlen. Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg steht dem ausführenden Unternehmer eine Vergütung zu, deren Höhe sich nach den angebotenen Einheitspreisen bemisst.
Der Fall
Bei einem Bauvorhaben wurden zusätzliche Leistungen erforderlich. Aus diesem Grund überreichte der Bauunternehmer dem Auftraggeber insgesamt sechs Nachtragsangebote unter Vorlage seiner Urkalkulation. Zwar ignorierte der Auftraggeber sämtliche Nachtragsangebote, ließ die Leistungen aber trotzdem vom Unternehmer widerspruchlos ausführen. Nachdem der Unternehmer seine Schlussrechnung übergab, weigerte sich der Auftraggeber diese zu bezahlen. Seiner Auffassung nach seien die in den sechs Nachtragsangeboten angesetzten Einheitspreise nicht vertraglich vereinbart worden. Dies sah der Unternehmer anders und zog bis vor das Oberlandesgericht.
Das Urteil
Sowohl das Landgericht Frankfurt/Oder als auch das OLG Brandenburg stellten fest: Dem Unternehmer steht der geltend gemachte Werklohn auf Grundlage seiner Nachtragsangebote zu.
Nach dem OLG Brandenburg ist zwar "grundsätzlich ein Schweigen auf ein Vertragsangebot nicht als stillschweigende Zustimmung des Angebotsempfängers zu werten". Das Gericht entschied aber weiter: Schweigen kann jedoch als Zustimmung angesehen werden, wenn nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte ein Widerspruch des Angebotsempfängers erforderlich gewesen wäre. Der Geschäftspartner kann das Verhalten dann so verstehen, dass der Empfänger den Vertrag auf der Grundlage des Angebotes schließen will. Der Auftraggeber sollte zeitnah widersprechen, wenn er die Preise im Nachtragsangebot nicht gelten lassen will. Das ergebe sich aus der im Bauvertragsrecht geltenden Kooperationspflicht der Vertragsparteien. Voraussetzung ist dabei, dass das jeweilige Nachtragsangebot vor der Ausführung der Leistung bekannt war.
Praxistipp
Bereits das Oberlandesgericht Koblenz hatte entschieden, dass eine stillschweigende Annahme von Nachtragsangeboten bei Abruf und widerspruchsloser Ausführung der angebotenen Leistungen anzunehmen sei (Az. 12 U 1543/07). "Wir empfehlen Unternehmern zu Beweiszwecken, dass Sie auf einen schriftlichen Auftrag bei Nachtragsangeboten beharren. Nur so lassen sich die vertraglichen Grundlagen im Streitfall schnell und einfach nachweisen", sagt Stefan Reichert, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht bei Ecovis.
Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 12. Mai 2020, Az. 12 U 141/21
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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