Corona genügt nicht als Begründung für Verzögerung am Bau
Die bloße Behauptung einer coronabedingten Störung des Betriebes ist noch keine Entschuldigung für Bauverzögerungen. Das stellte das Berliner Kammergericht klar.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Das aktuelle Baurecht
Bei Verzögerungen am Bau war in den letzten Jahren oft Corona der Grund. Doch die bloße Behauptung, dass die Pandemie zu Verspätungen geführt habe, entlastet den Unternehmer noch nicht, entschied das Kammergericht Berlin. Er muss vielmehr konkrete Angaben machen, welcher Umstand sich mit welchen Folgen auf seine Arbeitsabläufe ausgewirkt hat.
Der Fall
Ein Bauträger sollte eine Wohnung bis zum 30. Juni 2018 fertigstellen. Die Wohnung wurde aber erst zwei Jahre später, am 6. Juni 2020, übergeben. Die Käufer verlangten Schadensersatz für die verspätete Fertigstellung. Ihre Bank hätte ihnen rund 7.000 Euro Bereitstellungszinsen berechnet. Außerdem mussten sie für eine zur Überbrückung bezogene Mietwohnung knapp 22.000 Euro Miete zahlen.
Die Bauträgerfirma erklärte, sie treffe keine Schuld an der Verzögerung. Als Folge der Corona-Pandemie hätten zwischen März 2020 und Juli 2020 Arbeiter aus diversen Ländern nicht nach Deutschland einreisen können, zudem seien zahlreiche Baumaterialen nicht zeitgerecht geliefert worden. Nähere Erläuterung gab er hierzu nicht. Ebensowenig, warum es zur Verspätung zwischen Sommer 2018 und Anfang 2020 gekommen war. Die Sache ging vor Gericht.
Das Urteil
Wie schon zuvor das Landgericht Berlin stellte sich auch das Kammergericht auf die Seite der Bauherren. Corona könne zwar ein Grund für Bauzeitverzögerungen sein, erklärten die Richter. Doch dazu hätte der Bauunternehmer schon einige Details mehr vortragen müssen als eine bloße Behauptung.
Ein Bauunternehmer habe eine Verspätung seiner Leistung möglicherweise nicht zu verantworten, wenn sie auf eine "schwerwiegende und nicht vorhersehbare Änderung der wirtschaftlichen, politischen oder sozialen Rahmenbedingungen zurückgeht und für ihn unabwendbar ist". Die abstrakte Möglichkeit derartiger Erschwernisse allein genüge aber nicht, betonten die Richter. Der Unternehmer müsse vielmehr darlegen, welcher seiner Arbeitsabläufe durch einen solchen Umstand wann gestört wurde, wie lange die Störung andauerte und wie dies konkret die Fertigstellung der Arbeiten beeinflusst habe.
Hier habe der Bauunternehmer aber nicht konkret und mit Bezug auf den Ablauf des Bauvorhabens dargelegt, inwieweit er durch coronabedingte Störungen an einer rechtzeitigen Fertigstellung der Wohnung gehindert war. Das genüge nicht, um ihn zu entlasten, stellte das Gericht klar. Die Käufer erhielten Schadensersatz.
Kammergericht Berlin, Urteil vom 24. Mai 2022, Az. 21 U 156/21
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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