Foto: © kebox/123RF.com
HWK des Saarlandes | Oktober 2024
htw saar lädt ein zum Technologietag
Die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes lädt alle Interessierten am 24. Oktober herzlich zum Technologietag "Additive Fertigung" ein.
Dass für die Heizung keine bauaufsichtliche Zulassung vorlag, führte im diesem Fall zu einem Mangel des Werks. (Foto: © rioblanco/123RF.com)
Vorlesen:
Das aktuelle Baurecht - Themen-Specials
September 2023
Eine Heizung ist prinzipiell nicht schon deshalb mangelhaft, weil ihr die bauaufsichtliche Zulassung fehlt. Will der Bauherr aber die KfW-Förderung beantragen, liegt doch ein Mangel vor.
Eine Heizungsanlage ist nicht grundsätzlich mangelhaft, wenn sie bauaufsichtlich nicht zugelassen ist. Ist aber der KfW-Effizienzhaus Standard 70 vereinbart, benötigt der Bauherr die Zulassung zwingend für die KfW-Fördermittel. Dann ist ihr Fehlen ein Mangel des Werks. Der Bundesgerichtshof bestätigte ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg.
Ein Bauunternehmen errichtete für acht Ehepaare vier Doppelhäuser. Die Gebäude sollten den KfW-Effizienzhaus Standard 70 erreichen und die Vorgaben der damals aktuellen EnEV 2009 einhalten. Später stellten die Bauherren fest, dass Teile der Häuser nicht richtig warm wurden. Sie meinen, die Heizungen seien zu gering dimensioniert, der KfW-Effizienzhaus Standard 70 sei nicht erreicht.
Die Baufirma behauptete, die Häuser entsprächen dem Standard der EnEV 2009. Hierfür reiche eine CE-Kennzeichnung und eine EU-Konformitätserklärung. Die Käufer zogen vor Gericht und verlangten von ihm einen Kostenvorschuss für die Nachbesserung von insgesamt 225.000 Euro.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg entschieden zugunsten der Bauherren. Das Landgericht sah den Mangel darin, dass die Heizungsanlagen nicht so energieeffizient funktionierten wie vereinbart. Denn ein Sachverständiger hatte festgestellt, dass tatsächlich Defizite an der Anlage bestanden. Das OLG ließ diese Frage sogar offen. Da die Heizung das CE-Prüfzeichen tragen, könne sie zwar im Prinzip auch ohne bauaufsichtliche Zulassung in der EU verkauft und eingebaut werden.
Hier sei das aber anders: Dass für die Anlage keine bauaufsichtliche Zulassung vorliege, führe im diesem Fall zu einem Mangel des Werks. Denn die Käufer wollten für ihre Häuser die KfW-Förderung in Anspruch nehmen, was die Baufirma auch gewusst habe. Laut dem Sachverständigen handele es sich um ein "K.O.-Kriterium" für die Einhaltung der EnEV und damit für den Erhalt der KfW-Förderung. Die KfW-Bank verlange diese Bescheinigung als Nachweis, dass ein Haus die Kennwerte der EnEV für ein KfW-70-Effizienzhaus erreiche. Ohne diese gebe es keine Fördermittel. Fehle die bauaufsichtliche Zulassung, führe schon diese Tatsache für sich genommen zur Mangelhaftigkeit der Werkleistung.
Die Baufirma hatte also den Bauvertrag nicht erfüllt. Sie musste den Schaden bezahlen.
Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 1. Juni 2022 Az. 4 U 113/18 (am 10. Mai 2023 vom Bundesgerichtshof bestätigt durch Zurückweisen der Nichtzulassungsbeschwerde, Az. VII ZR 127/22)
Werkvertragsrecht Eine Heizung gilt drei Monate nach Fertigstellung als abgenommen > Hier mehr lesen!DHB jetzt auch digital!Einfach hier klicken und für das digitale DHB registrieren!
Kommentar schreiben