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Eine Dachdeckerkonstruktion sei mit einem aus System-Bauteilen gefertigten Dach nicht zu vergleichen, erklärte das OLG DÜsseldorf. (Foto: © ginasanders/123RF.com)
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August 2022
Obwohl das Dach mangelhaft war, musste der Handwerker nicht nachbessern. Denn das sei in diesem Fall objektiv unmöglich gewesen, entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf. Die vorhandene Holz-Unterkonstruktion sei ungeeignet.
Die Pflicht zur Nachbesserung umfasst nicht die Pflicht, ein ganz anderes als das vereinbarte Werk herzustellen. Eine Dachdeckerkonstruktion sei mit einem aus System-Bauteilen gefertigten Dach nicht zu vergleichen, sagt das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf. Eine Nachbesserung entfalle daher, wenn sie technisch unmöglich sei.
Ein Sturm hatte das Dach eines Wintergartens beschädigt. Die Hauseigentümerin beauftragte eine Baufirma damit, das Dach zu erneuern. Wie vertraglich vereinbart, montierte die Firma es auf der Unterkonstruktion aus Holz System-Bauteilen. Einige Monate nach dem Abschluss der Arbeiten traten im Wintergarten Feuchtigkeitsschäden und Schimmel auf. Die Werkleistung der Baufirma sei mangelhaft, denn das Dach sei nicht dicht an die Unterkonstruktion angeschlossen, kritisierte die Auftraggeberin. Sie verlangte von der Baufirma einen Kostenvorschuss für die Mängelbeseitigung.
Die Bauherrin scheiterte vor Gericht. Einerseits habe es die Firma übernommen, auf der Unterkonstruktion ein Dach zu montieren, stellte das OLG Düsseldorf fest. Somit hätte sie für einen dichten Anschluss Sorge tragen müssen. Dass das Dacht undicht sei, sei zweifellos ein Werkmangel.
Andererseits sei die vorhandene Holz-Unterkonstruktion laut Gutachten eines Sachverständigen ungeeignet für den dichten Anschluss eines Daches aus System-Bauteilen, wie die Baufirma sie anbiete und ausführe. Nach den überzeugenden Erläuterungen des Sachverständigen sei ein dichtes Dach auf diesem Unterbau nur mit einer Zimmermanns- oder Dachdeckerkonstruktion zu erreichen. Die Baufirma sei zwar wie alle Werkunternehmer dazu verpflichtet, Mängel ihres Werks zu beheben. Die Pflicht zur Nachbesserung umfasse aber nicht die Pflicht, ein ganz anderes als das vereinbarte Werk auszuführen. Eine Dachdeckerkonstruktion sei mit einem aus System-Bauteilen gefertigten Dach nicht zu vergleichen – und nur das habe die Baufirma montieren sollen.
Der Auftragnehmer habe sich also zu Recht geweigert, das Dach nachzubessern: Denn es sei aus technischen Gründen objektiv unmöglich, hier mit System-Bauteilen ein mangelfreies Werk herzustellen. Daher schulde die Firma der Auftraggeberin auch keinen Kostenvorschuss.
Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 17. Mai 2021, Az. 23 U 81/20
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