Dachdecker versäumt Nachbesserung und haftet
"Abwarten und Tee trinken" ist auf keinen Fall das richtige Motto, wenn der Bauherr zur Mängelbeseitigung auffordert. Das musste ein Dachdecker feststellen, der wegen seiner Untätigkeit vor Gericht verlor.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Das aktuelle Baurecht
Ein Dachdecker reagierte nicht auf die Nachbesserungswünsche seines Kunden, weil seiner Ansicht nach dessen Sanierungskonzept untauglich war. Das wurde teuer für ihn, denn zumindest eine Bedenkenanzeige wäre nötig gewesen, sagt der Bundesgerichtshof.
Der Fall
Ohne Beteiligung eines Architekten errichtete ein Dachdecker für ein Einfamilienhaus ein technisch anspruchsvolles Dach mit Stufengiebeln. Mängel der Giebelkonstruktion führten später zu Wasserschäden. Der Auftraggeber forderte vom Handwerker, die Mängel zu beseitigen. Dafür setzte er eine Frist und schickte er dem Auftragnehmer auch einen Sanierungsplan für das Dach. Der Handwerker fand diesen Plan untauglich und blieb untätig.
Als die Frist abgelaufen war, forderte der Bauherr von ihm einen Kostenvorschuss von rund 45.000 Euro für die Sanierung. Der Handwerker behauptete nun, mit dem untauglichen Sanierungskonzept habe er "nichts anfangen können". Darauf habe er sich nicht einlassen müssen, also sei auch die Fristsetzung unwirksam gewesen. Für die Kosten der Mängelbeseitigung müsse er schon deshalb nicht einstehen, weil von Beginn an eine korrekte Ausführungsplanung gefehlt habe.
Das Urteil
Das Oberlandesgericht (OLG) Köln stellte sich auf die Seite des Bauherrn. Schon die Frage, ob dieser von sich aus einen Sanierungsplan hätte vorlegen müssen, bezweifelten die Richter.
Das könne hier aber offenbleiben, erklärte das OLG. Mit dem Hinweis auf ein "untaugliches Sanierungskonzept" könne der Dachdecker jedenfalls sein Nichtstun nicht rechtfertigen. Wenn er das Konzept für undurchführbar halte, müsse er dem Auftraggeber seine Bedenken mitteilen und diese erläutern. Da der Handwerker diese Bedenkenanzeige unterlassen habe und die Frist für die Mängelbeseitigung untätig verstreichen ließ, könne er sich nicht auf eine unwirksame Fristsetzung berufen.
Dass er keinen Architekten eingeschaltet habe, bedeute kein Mitverschulden des Kunden an der missglückten Dachkonstruktion, stellten die Richter klar. Übernehme der Handwerker den Auftrag im Wissen um die fehlende Ausführungsplanung, hafte er auch für die Mängel seines Werkes.
Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 23. Juni 2020, Az. 7 U 242/19; der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung am 29. September 2021 bestätigt, indem er die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen hat, Az. VII ZR 117/20.
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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