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HWK Trier | März 2026
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Der Optiker Rottler wehrte sich erfolgreich gegen einen Missbrauch des Datenschutzrechts. (Foto: © stylephotographs/123RF.com)
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Schon der Antrag auf Datenauskunft kann Rechtsmissbrauch sein, wenn die Person ihn nur stellt, um wegen eines angeblichen DSGVO-Verstoßes Schadensersatz zu fordern. Der Optiker Rottler gewann vor dem EuGH.
Das Optikerunternehmen Brillen Rottler hat sich erfolgreich gegen Schadensersatz eines sogenannten "DSGVO-Hoppers" vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) gewehrt. Es ging um das Thema Datenschutz. Als "Hopper" bezeichnet man Personen, die gegen viele Unternehmen vorgehen, nur um aus einer formalen Rechtsposition heraus Entschädigung zu verlangen. Hier hatte sich ein Mann zu einem Newsletter angemeldet, nur um anschließend Auskunft über die Datenverarbeitung und schließlich Schadensersatz nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu verlangen. Jetzt hat der EuGH klargestellt: Schon das erste Auskunftsersuchen kann rechtsmissbräuchlich sein.
Ein Wiener meldete sich zum Newsletter bei Brillen Rottler aus Arnsberg an. Dabei willigte er durch Ankreuzen eines Kästchens in die Datenverarbeitung ein. Nur 13 Tage später verlangte er vom Optiker Auskunft über seine Daten nach Art. 15 DSGVO. Diese Norm gibt jeder Person das Recht, umfassend Auskunft über ihre verarbeiteten personenbezogenen Daten zu verlangen.
Das Unternehmen verweigerte die Auskunft mit dem Argument, dass der Mann systematisch vorgehe und damit rechtsmissbräuchlich handele, es sei ein DSGVO-Hopping-Geschäftsmodell. Es gebe im Internet viele Hinweise auf ihn und ähnliche Fälle. Der Mann verlangte zusätzlich 1.000 Euro Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO wegen der verweigerten Auskunft.
Das Amtsgericht legte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) mehrere Fragen zur Auslegung der DSGVO vor. Es wollte unter anderem klären, unter welchen Voraussetzungen ein Unternehmen die Auskunft verweigern darf.
Der EuGH hat entschieden, dass schon ein erster Auskunftsantrag "exzessiv" und damit missbräuchlich sein kann. Das gelte zum Beispiel, wenn eine Person "künstlich die Voraussetzungen für die Erlangung von Schadensersatz nach der DSGVO" schaffen wolle. Den Nachweis für ein solches exzessives Verhalten muss allerdings das Unternehmen führen. Dabei darf es auch öffentliche Quellen nutzen, die über das Verhalten von Hoppern berichten. In solchen Fällen darf das Unternehmen entweder ein Entgelt verlangen oder die Auskunft verweigern, Art. 12 Abs. 5 DSGVO.
Der EuGH betont aber: Diese Regel ist eine Ausnahme, und die Anforderungen dafür sind hoch: Die Art und Weise des Auskunftsverlangens müsse zeigen, dass es nicht normal genutzt werde. Dazu zählen etwa der kurze Zeitabstand zwischen Dateneingabe und Auskunftsantrag sowie das Verhalten der Person. Öffentliche Informationen können hier ebenfalls eine Rolle spielen, auch wenn sie allein nicht ausreichen. Zusätzlich muss die Person gezielt versuchen, sich den Anspruch zu verschaffen, indem sie die Voraussetzungen künstlich herstellt. Auch hier entscheiden die Umstände des Einzelfalls.
Außerdem stellt der EuGH klar: Einen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO gibt es auch dann, wenn ein Unternehmen gegen Auskunftspflichten verstößt. Ein immaterieller Schaden kann zum Beispiel vorliegen, wenn jemand die Kontrolle über seine Daten verliert. Die betroffene Person muss aber nachweisen, dass ihr tatsächlich ein Schaden entstanden ist. Und: Schadensersatz gibt es nicht, wenn das eigene Verhalten der Person die entscheidende Ursache für den Schaden ist.
Das AG Arnsberg muss nun anhand der EuGH-Maßstäbe entscheiden, ob dem Mann ein Schadensersatz zusteht.
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19. März 2026, Az. C 526/24, Brillen Rottler
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