Die Kundin hatte das Angebot angenommen, doch später überlegte sie es sich wieder anders.

Der Handwerker war auf der Baustelle gewesen. Damit leigt kein Fernabsatzgeschäft vor. (Foto: © dolgachov/123RF.com)

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Kein Widerruf wegen Fernabsatzgeschäfts, wenn der Handwerker persönlich da war

Der Gartenbauer war für das Aufmaß vorbeigekommen und hatte später seine komplette Arbeit fertiggestellt, als die Kundin den Vertrag widerrief. "So nicht!", urteilte das Oberlandesgericht Schleswig und machte ihr einen Strich durch die Rechnung.

Private Kunden haben auch bei Werkverträgen ein Widerrufsrecht – vorausgesetzt, sie haben diesen Vertrag etwa bei einem Fernabsatzgeschäft abgeschlossen. Das hat schon so manchen Handwerker trotz tadelloser Arbeit leer ausgehen lassen. Eine Kundin wollte auf diese Weise ihren Gartenbauer um seine Zeche prellen. Aber die Richter ließen sie nicht damit durchkommen.

Der Fall

Die Kundin ließ einen Gartenbauer zu ihrem Eigenheim kommen, wo sie ihm eine Zeichnung übergab, die erklärte, wie ihr Garten aussehen sollte. Dort nahm der Handwerker das Aufmaß. Drei Wochen später sandte er der Kundin ein schriftliches Angebot zu, das sie mit E-Mail akzeptierte. Später kam noch ein zweiter Vertrag für die Erneuerung des Abwasserschachtes dazu, für den sie das schriftliche Angebot telefonisch annahm. Der Handwerker führte die Arbeiten vertragsgemäß aus.

Die Rechnung von rund 29.000 Euro zahlte die Kundin zunächst. Doch kurz nach Ende der Arbeiten widerrief die Frau den Vertrag und forderte ihr Geld per Klage zurück. Sie argumentierte, dass es sich um ein Fernabsatzgeschäft handele, das sie fristgerecht widerrufen habe. Denn das Angebot habe sie schriftlich per Post erhalten und per E-Mail sowie telefonisch angenommen.

Das Urteil

Die Richter in beiden Instanzen stellten sich auf die Seite des Handwerkers. Es sei hier kein Fernabsatzvertrag geschlossen worden, daher gebe es auch kein Widerrufsrecht. Ein Fernabsatzvertrag liegt nur dann vor, wenn die Parteien auch für die Vertragsverhandlungen ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet haben.

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Hier hätten die Kundin und der Gartenbauer vor dem Abschluss beider Verträge bei einem Treffen vor Ort Vertragsverhandlungen in persönlichen Gesprächen geführt. Der Verbraucher sei nicht mehr schutzbedürftig, wenn er sich bei einem Treffen ein Bild von dem Unternehmer und dessen wirtschaftlicher Seriosität habe machen können. Im vorliegenden Fall habe die Kundin bei einem persönlichen Gespräch in ihrem Garten dem Handwerker ihre Wünsche geschildert und ihm dabei die Zeichnung eines anderen Gartenbauers gezeigt. Daraufhin habe der Unternehmer dort Aufmaß genommen.

"Ein Fernabsatzvertrag liegt somit schon deshalb nicht vor, weil der Vertrag nicht unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande gekommen ist", so das Urteil wörtlich. Damit hatte die Kundin auch nicht das Recht, den Vertrag zu widerrufen. Sie kann keine Rückzahlung des Werklohns verlangen, da sie auch keine Mängel geltend gemacht hatte.

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 15. Oktober 2021, Az. 1 U 122/20 

Widerrufsrecht beim Werkvertrag

Seit Juni 2014 gilt das geänderte Verbraucherschutzrecht. Danach haben Privatkunden  unter anderem ein 14-tägiges Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen und bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen wurden (AGV).
Beispiel für einen AGV: Der Handwerker nimmt Aufmaß vor Ort und schließt anschließend beim Kunden direkt einen mündlichen ­Vertrag. In solchen Situationen müssen Betriebe ­Verbraucher rechtzeitig und umfassend über ihr Widerrufsrecht belehren. Ab diesem Zeitpunkt kann der Kunde 14 Tage lang den Vertrag widerrufen, ohne Angaben von Gründen.

Achtung: Falls die Belehrung über das Widerrufsrecht fehlt, falsch oder unvollständig ist, verlängert sich das Recht auf 12  Monate und 14 Tage! Beginnt der Handwerker mit seiner Arbeit auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden vor Ablauf der 14-tägigen Frist, sollte er auf keinen Fall die Belehrung vergessen. Denn nur dann muss der Kunde bei einem Widerruf die bereits erbrachten Leistungen bezahlen. Ohne ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung geht der Handwerker in solchen Fällen leer aus! 

Kein Widerrufsrecht bei Notfalleinsätzen

In Einzelfällen hat der Kunde kein Wider­rufsrecht, selbst wenn der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume geschlossen wurde. Solche Ausnahmen sind zum Beispiel "Notfalleinsätze" wie dringende Reparaturen und Instandhaltungsmaßnahmen, zu denen der Verbraucher den Handwerker ausdrücklich angefordert hat. Das kann etwa ein Rohrbruch sein oder die Beseitigung von Sturm- oder Hagelschäden. Achtung: Die Ausnahmen gelten nicht automatisch. Vielmehr muss der Handwerker den Verbraucher darüber belehren, dass ihm hier kein Widerrufsrecht zusteht.

Praxistipp: Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) hat Musterformulare für Handwerker erstellt, unter anderem eine Widerrufsbelehrung für Verbraucher. Alle Muster, Informationen sowie einen Ratgeber zum Thema Verbraucher-Widerrufsrecht finden Sie ­kostenlos zum Herunterladen auf zdh.de
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Text: / handwerksblatt.de

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