Kein Widerrufsrecht beim Kauf auf einer Messe
Wer auf einer Verkaufsmesse einen Vertrag abschließt, kann diesen nicht widerrufen. Das Amtsgericht München urteilte, dass der Messestand als Geschäftsraum zu behandeln ist.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Widerrufsrecht des Kunden: Daumenschraube für Handwerker?
Verkaufsmesse oder nicht? Das äußere Erscheinungsbild des Messestandes entscheidet über das Widerrufsrecht des Verbrauchers. Das Amtsgericht München hat das in einem aktuellen Fall klargestellt.
Der Fall
Eine Verbraucherin besuchte eine Esoterik-Messe, an einem Firmen-Stand kaufte sie verschiedene Waren und buchte Dienstleistungen. Hierfür sollte sie im Nachhinein insgesamt 400 Euro zahlen, außerdem für ein künftiges Seminar weitere 500 Euro. Die Frau zahlte vor Ort 600 Euro in bar, an dem Seminar nahm sie aber nicht teil. Stattdessen erklärte sie den Widerruf des Vertrages und forderte die Rückzahlung des Geldes. Sie sei überrumpelt worden und ihr sei nicht bewusst gewesen, dass sie einen Vertrag abschließe.
Das Urteil
Das Amtsgericht München stellte sich auf die Seite des Verkäufers. Das Gericht entschied, dass die Kundin kein Widerrufsrecht hatte. Denn bei dem auf der Messe geschlossenen Vertrag handelte es sich nicht um einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag im Sinne von § 312 b BGB .
Bei einem Messekauf gebe es zwar unter bestimmten Voraussetzungen ein Widerrufsrecht, so das Urteil. Verbraucher können Verträge widerrufen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden – also an einem Ort, wo sie nicht mit Angeboten rechnen und möglicherweise überrumpelt werden. Private Kunden sind dort auf die Vertragsverhandlungen nicht vorbereitet und haben häufig keine Möglichkeit, Qualität und Preis mit anderen Angeboten zu vergleichen. Das Widerrufsrecht soll sie damit vor unüberlegten Vertragsabschlüssen schützen. Ob dies auch bei einem Messestand gilt, hängt von dessen äußerlichem Eindruck ab, entschied schon der Bundesgerichtshof (BGH).
Messestand war als kommerziell erkennbar
Nehme ein Durchschnittsverbraucher jedoch den Messestand als einen Ort wahr, an dem der Unternehmer für gewöhnlich seine Tätigkeit ausübe und müsse er daher damit rechnen, zu kommerziellen Zwecken angesprochen zu werden, dann ist der Messestand als Geschäftsraum einzuordnen. Bei einer klassischen Verkaufsmesse besteht ein Widerrufsrecht regelmäßig nicht, weil ein Angebot zum Kauf hier keine Überrumpelung des Verbrauchers darstellt, so das Urteil des AG. Eine Ausnahme liege nur bei einem reinen Informations- oder Werbestand vor.
Hier sei auch zu berücksichtigen, dass sich der Stand auf einer gewerblichen Messe befand. Die Besucher hätten sehen können, dass hier Händler Waren verkaufen, so dass von einer Überrumpelung nicht gesprochen werden könne. Außerdem habe die Kundin am Messestand Behandlungen erhalten und verschiedene Gegenstände gekauft. Das Gericht urteilte daher, dass sei kein Widerrufsrecht hatte.
Amtsgericht München, Urteil vom 25. April 2024, 275 C 21496/23
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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