Jeder Auftrag­geber kann Teile des Werks vor Fertig­stellung des Gesamt­werkes abnehmen.

Jeder Auftrag­geber kann Teile des Werks vor Fertig­stellung des Gesamt­werkes abnehmen. (Foto: © Franco Volpato/123RF.com)

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Eine Teilabnahme kann auch Schlussabnahme genannt werden

Auch wenn der Bauherr ein "Schlussabnahme-Hausübergabe-Protokoll" unterschreibt, kommt es auf dessen wirklichen Willen an. Sind noch Leistungen offen, handelt es sich um eine Teilabnahme.

Die Abnahme der Werkleistung ist ein wichtiger Schritt, denn danach wird in der Regel die Zahlung fällig. Wenn der Bau aber noch nicht komplett fertig ist, sollte die Abnahme nur in Teilen erfolgen. Der Unternehmer kann bei einer Teilabnahme aber nicht sofort den Gesamtpreis verlangen. Vor allem bei Mängeln kann der Bauherr auch einen Teil des Werklohns zurückbehalten. 

Der Fall

Der Bauherr bestellte ein Fertig­haus. Es gab ein "Grundpaket" für das Haus sowie diverse Zusatz­leistungen, vor allem ein "Elektro­paket Keller" und ein "Technik­paket Heizung". Im Februar 2016 unterzeichnete der Bauherr ein "Schlussabnahme-Hausübergabe-Protokoll". Zu diesem Zeitpunkt waren aber die Arbeiten zu den technischen Gewerken noch nicht abgeschlossen, speziell der Einbau der Heizung lief noch. Diese Arbeiten wurden erst im Mai 2016 fertig gestellt.

Von der Schluss­rechnung behielt der Bauherr einen großen Betrag ein, weil die Heizkreis­verteiler waren nicht wie vereinbart unter, sondern über Putz verlegt waren. Das Bauunternehmen klagte den offenen Betrag ein. Ein Zurückbehaltungsrecht habe der Bauherr nicht, weil er das Werk vorbehaltlos abgenommen hätte. 

Das Urteil

Das Oberlandes­gericht gab dem Bauherrn recht. Die Richter legten dafür das "Übergabe­protokoll" aus. Danach ergebe sich, dass nur eine Teilabnahme gemeint war, nämlich im Hinblick auf das Grundpaket. Es stehe jedem Auftrag­geber frei, solche Teile des Werks vor Fertig­stellung des Gesamt­werkes abzunehmen. Voraussetzung für die Teilabnahme sei, dass diese sich abtrennen lassen und eine sinnvolle selbstständige Einheit darstelle.

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Hier habe der Bauherr eine solche Zusatz­leistung erkennbar nicht abnehmen wollen, da diese auch zu diesem Zeitpunkt noch nicht fertig gestellt waren. Denn dessen Erklärung bezog sich ausweislich des Protokolls nur auf bestimmte, genau bezeichnete Komponenten des Hauses. Eine ausdrückliche Abnahme von anderen, nach Errichtung des Hauses zu erbringenden Leistungen war hiermit ersichtlich nicht verbunden.

Der Bauherr sei auch nicht verpflichtet, einen Vorbehalt dieser Arbeiten in sein Abnahme­protokoll aufzunehmen. Da die falsche Lage des Heizkreis­verteilers tatsächlich einen wesentlichen Mangel darstelle, sei die Forderung des Bauunternehmens unbegründet und seine Klage damit erfolglos.

Oberlandesgericht München, Urteil vom 15. Januar 2020, Az. 20 U 1051/19 

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Text: / handwerksblatt.de

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