Foto: © auremar/123RF.com
HWK Trier | Mai 2025
Beratung: Beruflich weiterkommen im Handwerk
Persönliche Beratung beim "Zukunftstreffer" :Die nächste Sprechstunde ist am Dienstag, 13. Mai, von 16. bis 17.30 Uhr.
(Foto: © ginasanders/123RF.com)
Vorlesen:
Die wichtigsten Fakten zum Mindestlohn - Themen-Specials
Dezember 2016
Ab dem 1. Januar müssen Arbeitgeber und Entsender aus dem Ausland, Mindestlohn-Meldungen über ein Online-Portal übermitteln.
Für Arbeitnehmer, die aus dem Ausland nach Deutschland entsandt werden, gilt der hiesige Mindestlohn oder Mindesturlaub. Arbeitgeber mit Sitz im Ausland beziehungsweise Entleiher, die Arbeitnehmer von einem Verleiher mit Sitz im Ausland entleihen, sind deshalb verpflichtet, ihre Arbeitnehmer dem Zoll zu melden. Sie müssen versichern, dass sie die in Deutschland geltenden Arbeitsbedingungen einhalten. Bisher wurden diese Meldungen per Fax abgegeben.
Ab dem 1. Januar 2017 sollen die Meldungen online über das Meldeportal-Mindestlohn abgegeben werden, darauf weist der Zoll hin. Eine Abgabe der Meldungen per Fax ist nur noch bis zum 30. Juni 2017 möglich.
Das könnte Sie auch interessieren:
Betriebsführung
Panorama
Betriebsführung
Das Meldeportal-Mindestlohn kann ab dem 1. Januar 2017 über www.meldeportal-mindestlohn.de aufgerufen werden. Aktuell befindet sich die Seite noch im Aufbau. Nach einem Registrierungsprozess können die Meldungen online übermittelt werden.
Das könnte Sie auch interessieren:
Kommentar schreiben