Mindestlohn im E-Handwerk ist allgemeinverbindlich
Seit dem 1. August 2016 gilt der Mindestlohn auch gegenüber nichttarifgebundenen E-Handwerksunternehmen. Der Tarifvertrag zwischen den Elektrohandwerken und der IG Metall ist jetzt allgemeinverbindlich.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Die wichtigsten Fakten zum Mindestlohn
Klarheit bei den Mindestentgelten: Die Bundesarbeitsministerin hat am 22. Juli die Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) des Tarifvertrags zwischen den Elektrohandwerken und der IG Metall unterzeichnet. Die entsprechende Bekanntmachung erfolgte am 28. Juli im Bundesanzeiger. Damit entfalten die getroffenen Vereinbarungen ihre Wirksamkeit seit dem 1. August 2016 auch gegenüber nichttarifgebundenen Elektrohandwerksunternehmen in Deutschland.
Für die tarifgebundenen Betriebe gilt der Tarifvertrag bereits seit dem 1. Januar 2016. Hiernach beträgt in den östlichen Bundesländern das Mindestentgelt 9,85 Euro. In den westlichen Bundesländern liegt es bei 10,35 Euro. Ab dem 1. Januar 2017 erhöhen sich die Beträge auf 10,40 Euro (Ost) und 10,65 Euro (West). Ab 2018 gilt bundeseinheitlich ein Mindestlohn von 10,95 Euro, ein Jahr später von 11,40 Euro.
Erstmalig keine Rückwirkung
Der Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke (ZVEH) und die IG Metall bedauern, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) für die AVE erstmalig keine Rückwirkung ausgesprochen hat, die auf den 1. Januar 2016 bezogen gewesen wäre. Für eine AVE ist eine solche Rückwirkung nach dem Tarifvertragsgesetz normalerweise möglich. In den BMAS-Veröffentlichungen des AVE-Antrags im Bundesanzeiger wurde im Vorfeld auch explizit darauf hingewiesen.
ZVEH-Vizepräsident Dr. Gerd Böhme, zuständig für das Ressort Tarif und Sozialpolitik, erklärt dazu: "Trotz dieses Wermutstropfens freuen wir uns, dass es nunmehr zum siebten Mal gelungen ist, für die elektrohandwerklichen Mindestentgelte eine AVE zu erzielen. Mit dreieinhalb Jahren wirkt sie sogar länger als alle bisherigen AVE. Sie dient sowohl dem Schutz der tariftreuen Arbeitgeber vor Wettbewerbern, die sich Vorteile durch Lohndumping verschaffen wollen, als auch dem sozialen Schutz der Arbeitnehmer."
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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