Die Corona-Warn-App generiert eine vollständig anonymisierte ID, die sich mit anderen Geräten austauscht. Es werden weder Standort- noch Verhaltensdaten der Nutzer erfasst.

Die Corona-Warn-App generiert eine vollständig anonymisierte ID, die sich mit anderen Geräten austauscht. Es werden weder Standort- noch Verhaltensdaten der Nutzer erfasst. (Foto: © kebox/123RF.com)

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Arbeitsrecht: Fragen und Antworten zur Corona-Warn-App

Darf der Chef die Nutzung der Corona-Warn-App anordnen? Was muss ein Arbeitnehmer tun, wenn er eine Warnmeldung erhält? Diese und andere Fragen beantwortet der Arbeitgeberverband BDA.

In der vergangenen Woche hat die Bundesregierung ihre Corona-Warn-App freigeschaltet, über zehn Millionen Menschen haben sie bereits auf ihrem Handy installiert. Die App dient vor allem dazu, Ansteckungswege nachzuverfolgen und damit einer erneuten Ausbreitung des Corona-Virus vorzubeugen.

Die App wirft aber auch ein paar rechtliche Fragen auf. Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeber (BDA) eine kostenlose Informationsbroschüre herausgegeben, die diese beantwortet. Wir haben die wichtigsten Punkte hier zusammengefasst.

Link zum PDF Hier geht es zum Volltext der Informationsbroschüre

Ist der Datenschutz gewährleistet?

Die Installation der App ist datenschutzrechtlich unbedenklich. Auch der Bundesdatenschutzbeauftragte, der den Entwicklungsprozess beratend begleitet hat, sieht keine datenschutzrechtlichen Gründe, die gegen die App sprechen.

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Unmittelbar mit dem Herunterladen der App wird eine vollständig anonymisierte ID generiert, die sich mit anderen Geräten austauscht. Es werden weder Standort- noch Verhaltensdaten der Nutzer erfasst. Ein Rückschluss auf Personen ist damit nicht möglich. Es werden nur die verschlüsselten Codes der Mobiltelefone abgeglichen, personenbezogene Daten werden nicht verarbeitet.

Darf der Chef die Nutzung der App anordnen?

Grundsätzlich sind weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer zu einer Nutzung verpflichtet. Ordnet der Arbeitgeber aber eine Nutzung der App an, ist dies wegen seines Weisungsrechts und seiner Fürsorgepflicht gerechtfertigt, sofern es sich dabei um Diensthandys handelt.

Sind Mitarbeiter oder Betriebsräte skeptisch,  sollte der Arbeitgeber auf eine Anordnung verzichten und stattdessen lediglich für eine Nutzung  werben. Er sollte darauf hinweisen, dass die App nur dann einen Nutzen entfaltet, wenn sie von möglichst vielen Menschen eingesetzt wird. Gezielt über die Funktionsweise der App und die Art der gespeicherten Daten zu informieren, kann helfen.

Private Nutzung von Diensthandys: Datenschutz vorher regeln!

Datenschutzrechtliche Fragen wiederum stellen sich, wenn den Beschäftigten die "auch private Nutzung" des Diensthandys gestattet wird. Wird die App auf einem dienstlich genutzten Smartphone installiert, kann nicht ausgeschlossen werden, dass Arbeitgeber etwa bei einem Update des Smartphones an andere private Daten gelangen. Das kann unter Umständen auch bei stichprobenartigen Kontrollen der Smartphones geschehen.

In diesem Fall sollte der Arbeitgeber mit einer Betriebsvereinbarung vorsorgen oder die Einwilligung der Mitarbeiter einholen für die per Update oder stichprobenartige Kontrolle erfolgende Verarbeitung personenbezogener Daten. 

Praxistipp

Die anlassbezogenen oder stichprobenartigen Kontrollen sowie das Aufspielen der Updates sollten ausdrücklich in den Text der Einwilligung oder die Betriebsvereinbarung aufgenommen werden, rät die BDA.

Folgen einer Warnmeldung der App

Erhält der Arbeitnehmer über die Corona-App einen Alarm, muss er dies unverzüglich an seinen Arbeitgeber melden. Zwar sind Arbeitnehmer grundsätzlich nicht verpflichtet, eine konkrete Diagnose gegenüber dem Arbeitgeber zu offenbaren. Nach Ansicht der BDA ergibt sich die Pflicht, dem Arbeitgeber die Warnung zu melden, bei einer möglichen Infektion mit Covid-19 – die auch nach dem Infektionsschutzgesetz an das Gesundheitsamt gemeldet werden muss – aus der arbeitsrechtlichen Treuepflicht des Arbeitnehmers.

Sie kann zudem aus dem Arbeitsschutzgesetz hergeleitet werden, wonach Arbeitnehmer jede unmittelbare erhebliche Gefahr für die Gesundheit unverzüglich zu melden haben. Das dürfte bei einem Corona-Alarm wegen Kontakts zu einem Infizierten der Fall sein, erklärt die BDA.

Gibt es einen Betriebsrat, bietet es sich an, die Details einer Meldepflicht in einer Betriebsvereinbarung zu regeln.

Homeoffice oder Freistellung des betroffenen Arbeitnehmers

Weiß der Arbeitgeber von der Warnung, ist er berechtigt, alles betriebsorganisatorisch Notwendige zu unternehmen, um eine Ausbreitung der Infektion im Betrieb zu verhindern. Das ergibt sich bereits aus seiner Fürsorgepflicht den anderen Beschäftigten gegenüber. Er kann dann Homeoffice anordnen oder – falls Homeoffice nicht möglich ist – den Mitarbeiter von der Arbeit freistellen.

Auch ohne eine Individual- oder Betriebsvereinbarung zum Thema mobile Arbeit ist die Anweisung von Homeoffice laut BDA vom Weisungsrecht des Arbeitgebers nach der Gewerbeordnung in Einzelfällen gedeckt: Wenn ein erhöhtes Risiko im Betrieb beispielsweise durch Infektionsfälle oder begründeten Verdachtsfälle bei Mitarbeitern vorliegt.

Besteht wegen des Corona-Alarms der Verdacht einer Infektion und ist Homeoffice nicht möglich, überwiegt das Interesse des Arbeitgebers am  Arbeitsschutz (gestützt auf seine arbeitsrechtliche Fürsorgepflicht und die Einhaltung arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften) das Interesse des Arbeitnehmers an einer Beschäftigung.

Praxistipp

Der Zentralverbands des Deutschen Handwerks rät: Bei der arbeitsrechtlichen Würdigung einer Warnmitteilung der Corona-App ist deren beschränkte Aussagekraft zu berücksichtigen. Sie meldet lediglich einen Kontakt mit einem Corona-Infizierten, erlaubt aber keinen Rückschluss auf eine tatsächliche Infektion. Arbeitgeber sollten im Fall einer Warnmeldung deswegen vorrangig einvernehmliche Lösungen suchen.

Arbeitnehmer darf nicht einfach zu Hause bleiben

Im Fall einer Warnmeldung aus der App entsteht für den Arbeitnehmer kein Recht zur "Selbstbeurlaubung". Er kann ohne Absprachen mit dem Arbeitgeber weder ins Homeoffice wechseln noch eigenständig freimachen.

Geld vom Staat

Wer vom Chef freigestellt wird, hat keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Sobald ein Corona-Alarm erfolgt, wird dem Arbeitnehmer die Erbringung der Arbeitsleistung im Betrieb rechtlich unmöglich. Gleichzeitig ist es dem Arbeitgeber auch unzumutbar, einen potenziell Infizierten, der die anderen Beschäftigten anstecken könnte, im Betrieb zu beschäftigen und die Kollegen zu gefährden. Dies führt zum Untergang des Lohnanspruchs.

Der Mitarbeiter bekommt in diesem Fall aber eine Entschädigung unmittelbar nach dem Infektionsschutzgesetz.

Tipps für Arbeitgeber von der DGUV Was tun bei einem Corona-Fall im Betrieb?Download Corona-Warn-App Sie können die Corona-Warn-App im AppStore für iPhone oder bei Google Play herunterladen.

Text: / handwerksblatt.de

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