Handwerker siegt gegen Versicherung
Eine Krankenversicherung darf das Tagegeld nicht kürzen, wenn das Einkommen des Versicherten sinkt. Das sagt der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Guter Versicherungsschutz für Handwerker
Der Bundesgerichtshof (BGH) schützt die Versicherungskunden stärker vor der Kürzung ihres Krankentagegeldes. Die Klausel, auf die sich der Private Krankenversicherer berief, hat der BGH für intransparent und daher unwirksam erklärt.
Der Fall
Ein selbstständiger Ofensetzer- und Fliesenlegermeister schloss eine Krankentagegeldversicherung ab, um bei längerer Krankheit einen Ausgleich für geringere Einkünfte zu bekommen. Er vereinbarte vertraglich 100 Euro als feste Summe, die er pro Tag erhalten sollte. Die Versicherung berief sich aber auf eine Vertragsklausel, die erlaubt, den Betrag wegen eines schwächeren Jahreseinkommens des Kunden herabzusetzen. So sollte der Handwerker nur noch 62 Euro pro Tag erhalten, nachdem die Versicherung seinen Steuerbescheid des Vorjahres gesehen hatte. Der Unternehmer klagte gegen diese Kürzung.
Das Urteil
Der Bundesgerichtshof stellte sich auf die Seite des Handwerkers. Er urteilte, die Klausel sei nicht transparent genug und benachteilige den Kunden daher unangemessen. Daher sei sie unwirksam und der Versicherer könne das Tagegeld nicht kürzen.
Der Bund der Versicherten (BdV) begrüßt diese Gerichtsentscheidung, da derartige unverständliche Klauseln regelmäßig die Verbraucher massiv benachteiligten. Axel Kleinlein, Vorstandssprecher des BdV empört sich: "Es ist fies, wenn ein kranker Kunde weniger Krankentagegeld bekommt, gerade weil er in letzter Zeit wenig verdient hat." Dies bestrafe zum Beispiel Selbstständige, die erst einmal trotz gesundheitlicher Einschränkung weiterarbeiteten, somit Einkommenseinbußen in Kauf nähmen und erst dann Krankentagegeld beantragten, wenn es gar nicht mehr gehe.
Der BdV verlangte daher den vollständigen Verzicht auf diese Regelung. Außerdem forderte der BdV die Versicherungswirtschaft auf, zügig die Bestandskunden über die Unwirksamkeit dieser Klausel zu informieren.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 6. Juli 2016, Az. IV ZR 44/15
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
Kommentar schreiben