"Der österreichische Handwerkerbonus benachteiligt Betriebe ohne Sitz oder Niederlassung in Österreich", sagt Dr. Frank Hüpers, Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer für München und Oberbayern.

"Die europarechtlich garantierte Freizügigkeit, beispielsweise in Form der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit, ist ein Kernelement des Binnenmarkts", betont Dr. Frank Hüpers, Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer für München und Oberbayern. (Foto: © alekstaurus/123RF.com)

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Handwerkerbonus: Handwerkskammer legt Beschwerde bei EU-Kommission ein

"Der österreichische Handwerkerbonus benachteiligt Betriebe ohne Sitz oder Niederlassung in Österreich", sagt die Handwerkskammer für München und Oberbayern. Die Kammer legt Beschwerde bei der EU-Kommission ein.

Die österreichische Bundesregierung zahlt Privatpersonen seit Mitte 2024 einen Handwerkerbonus. Der Zuschuss beträgt 20 Prozent der Handwerkerkosten, wenn die Arbeiten rund um den privaten Wohnsitz in Österreich entstehen. Dieser Zuschuss ist auf 2.000 Euro im Jahr 2024 und ab 2025 auf 1.500 Euro im Jahr gedeckelt. Die Kunden bekommen den Zuschuss allerdings nur dann ausgezahlt, wenn die Arbeiten durch ein Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung in Österreich durchgeführt werden.

Dr. Frank Hüpers Foto: © Handwerkskammer für München und OberbayernDr. Frank Hüpers Foto: © Handwerkskammer für München und Oberbayern

Wenn ein Handwerksbetrieb aus Deutschland, etwa dem benachbarten Oberbayern, den Auftrag erhält, bekommt dessen Auftraggeber den Handwerkerbonus nicht.

"Wir sehen darin eine verdeckte Benachteiligung unserer Mitglieder und eine Bevorzugung österreichischer Betriebe, da die Kunden mit diesem Wissen eher einen Handwerker aus Österreich beauftragen werden. Deshalb haben wir eine offizielle Beschwerde bei der Europäischen Kommission wegen Verstoßes gegen das europäische Beihilfeverbot eingelegt", berichtet Dr. Frank Hüpers, Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer für München und Oberbayern. Man habe die EU-Kommission gebeten, sich für die Wiederherstellung eines unionsrechtskonformen Zustands einzusetzen.  

"Die europarechtlich garantierte Freizügigkeit, beispielsweise in Form der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit, ist ein Kernelement des Binnenmarkts", so Hüpers weiter.

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Quelle: HWK für München und Oberbayern

Tipp: In Deutschland ist es kein Problem, einen österreichischen, niederländischen oder polnischen Handwerker zu beauftragen. Hier kann man den Steuerbonus in Höhe von 20 Prozent der Arbeitskosten bis zu einem Höchstwert von 6.000 Euro (also insgesamt 1.200 Euro) auch in Anspruch nehmen, wenn der Handwerksbetrieb aus einem anderen EU-Land oder EWR-Staat kommt oder wenn man sich sein Ferienhäuschen im EU-Ausland durch Betriebe vor Ort renovieren lässt. 

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Text: / handwerksblatt.de

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